Organklage und Antrag auf einstweilige Anordnung

Gemeinsame Postanschrift s. Vollmacht

Claus Plantiko
Kannheideweg 66
53123 Bonn

Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771

76006 Karlsruhe

Bonn, 27. September 2012

Organklage und Antrag auf einstweilige Anordnung

der Parteien:

Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung

Gneisenaustr.52c, 53721 Siegburg

vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden, Herrn Dr. Helmut Fleck, Gneisenaustr.52c, 53721 Siegburg,

Allianz Graue Panther (AGP)

Pfalzstraße 10, 67229 Gerolsheim

vertreten durch ihren 2. Vorsitzenden, Herrn Dr. med. Erhard Römer, Buchrainstr.47, 60599 Frankfurt am Main,

Deutsche Konservative Partei

Scharnweberstraße 100, 13405 Berlin

vertreten durch ihre stellv. Bundesvorsitzende, Frau Erika Lohe-Saul, Ostlandweg 5, 37075 Göttingen,

Deutsche Zukunft (DZ)

Postfach 40 50, 79611 Rheinfelden

vertreten durch ihren Vorstand für polit. Kommunikation, Herrn Joachim Widera, Postfach 40 50, 79611 Rheinfelden,

Deutschland – anders

Freiherr-vom-Stein-Str.1, 64331 Weiterstadt

vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden, Herrn Erik A. C. Bogorinski, Freiherr-vom-Stein-Str.1, 64331 Weiterstadt,

Familien-Partei Deutschlands

Blankenburger Str.129/141, 13256 Berlin

vertreten durch ihren stellv. Bundesvorsitzenden, Herrn Dipl.-Volksw. Helmut Oldenburg, Otto-Wels-Str.9, 32429 Minden,

Freie Wähler Deutschland (FWD)

Dahlwitzer Str.2, 12623 Berlin

vertreten durch ihren 1. Bundesvorsitzenden, Herrn Hans-Jürgen Malirs, und ihren stellv. Bundesvorsitzenden, Dr. Horst Schulz, Dahlwitzer Str.2, 12623 Berlin,

GRAUE PANTHER Deutschland

Alboinstr.123, 12105 Berlin

vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden, Herrn Hans E. Ohnmacht, Alboinstr.123, 12105 Berlin

Partei für Franken

Waldstr.55, 91154 Roth

vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden, Herrn Robert Gattenlöhner, Waldstr.55, 91154 Roth,

Soziale Alternative für Gerechtigkeit

Grünauer Str.8, 12557 Berlin

vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden, Herrn Dieter Schulz, Grünauer Str.8, 12557 Berlin,

und des überparteilich zugelassenen Direktkandidaten zur Bundestagswahl 2009 WK 174 – Giessen

Peter Klis

Drosselpfad 23, 35428 Langgöns

Kläger,

gegen

die Bundestagsfraktionen der Parteien:

Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion

vertreten durch ihre Vorsitzenden, Frau Renate Künast und Herrn Jürgen Trittin, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag

vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn Volker Kauder, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

DIE LINKE Fraktion im Deutschen Bundestag

vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn Dr. Gregor Gysi, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag

vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn Rainer Brüderle, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag

vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

Beklagte,

wegen Verwirklichung der verfassungsmäßigen Ordnung und der internationalen Normen.

Die Kläger erheben Organklage und beantragen, zu den Punkten 1 und 4 zusätzlich im Wege einstweiliger Anordnung, für Recht zu erkennen:

Die Beklagten stellen in den folgenden 20 Punkten die verfassungsmäßige Ordnung her und verwirklichen die internationalen Normen:

1. Die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages erfolgt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl, wie es das Grundgesetz in Artikel 38(1) vorschreibt. Das bedeutet ausschließlich Personenwahl.

Begründung

Laut Art. 38(1)1 GG sollen die Bürger ihre Abgeordneten in freien Wahlen unmittelbar wählen können. Die Wirklichkeit sieht jedoch völlig anders aus. Das Wahlrecht wurde im Laufe der Jahrzehnte völlig entwertet. Die Abgeordneten werden inzwischen gar nicht mehr vom Volk gewählt, wie es das Grundgesetz vorschreibt. Es sind alle Kandidaten, die die Parteigremien auf sichere Listenplätze und in sicheren Wahlkreisen nominiert haben, schon vor den Wahlen gewählt. Wissenschaftliche Analysen beweisen, dass bei Parlamentswahlen in Deutschland häufig drei Viertel der Abgeordneten schon vor der eigentlichen Wahl durch die Bürger längst feststehen. Die Wähler wissen nicht einmal, wem ihre Zweitstimme zum Einzug ins Parlament verhilft. Auf dem Wahlzettel stehen nur wenige Namen und an den starren Listen kann der Wähler nichts ändern. Wenn man die zeitliche Reihenfolge vertauschen würde, d.h., die Bürger zuerst die Parteien wählen würden, die dann ihre Abgeordneten festlegen, wäre das ein offensichtlicher Grundgesetzverstoß. Dann würde es ganz klar ans Tageslicht kommen, die Wahl der Abgeordneten erfolgt nur durch die Parteien und nicht durch das Volk. Faktisch gibt es jedoch keinen Unterschied, wann die Parteien festlegen, vor oder nach der Wahl, wer die sicheren Mandate bekommt. Das Ergebnis bleibt das gleiche: Die Parteien verteilen die Mandate, und das Volk ist unbeteiligt. Die Hälfte der Abgeordneten wird zwar unmittelbar gewählt, aber das ist auch eine Pseudowahl. Die Direktkandidaten stehen in der Regel auch auf der Liste (= Doppelchance), um das Mandat bei einer fehlenden Direktwahl abzusichern. Diese Doppelchance ist auch verfassungswidrig.

Wer ins Parlament kommt, wird ganz allein von den Parteien bestimmt. Die Vorgaben des Grundgesetzes zur Wahl der Abgeordneten werden durch die etablierten Parteien eindeutig sabotiert. Sie haben nicht nur das Monopol für die Aufstellung der Kandidaten, sondern sie haben auch die Regeln der Wahlen so gestaltet, dass das Volk die Abgeordneten praktisch gar nicht mehr selbst wählen kann.

Gerade für rein repräsentative Systeme wie die Bundesrepublik, in denen Wahlen mangels direktdemokratischer Elemente das einzige Instrument sind, mit dem die Bürger Einfluss auf die Politik, auf die politischen Organe und ihre Entscheidungen nehmen können, sind der Schlüssel für die Legitimation der politischen Organe die Wahlen. Die Wahlen müssten es dem Volk ermöglichen, unfähige Politiker loszuwerden. Durch die grundgesetzwidrige Einführung der starren Listen hat der Wähler keine Chance, die Mannschaft der Parlamente auszuwechseln. Mit dem Stimmzettel kann der Wähler in Wirklichkeit nichts entscheiden. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.Oktober 2007 hat schon darüber offen geschrieben, „dass die Listenwahl eine negative Auslese begünstigt, weil sich die Abgeordneten nicht persönlich vor ihren Wählern verantworten müssen.“

Die Listenwahl mit der Zweitstimme ist grundgesetzwidrig, da niemand auf unbekannte, ggf. inexistente, Gewissen Persönlichkeitsunbekannter Staatsgewalt übertragen kann. Das Volk kann jedoch die Abgeordneten als seine Repräsentanten und die von ihnen beschlossenen Gesetze nur dann akzeptieren, wenn es seine Vertreter kennt und wirklich frei und unmittelbar gewählt hat, wie das Grundgesetz es für die Wahl der Abgeordneten ausdrücklich vorschreibt.

Die Beklagten haben das Wahlrecht so verfälscht, dass es dem Wähler keine Wahl mehr lässt und den Wettbewerb der Personen und Parteien krass zugunsten der Beklagten verzerrt. Die Listenwahl wird im Grundgesetz weder erwähnt, noch erlaubt. Mangels Unmittelbarkeit der Wahl der Listenabgeordneten ist das derzeitige Wahlrecht eindeutig verfassungswidrig.

Wegen der 2013 anstehenden Bundestagswahl mit den bereits jetzt anlaufenden Vorbereitungen ist eine einstweilige Anordnung dringend erforderlich, um vorab die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die absehbar wiederkehrenden Entscheidungen zum vereinten Europa und € von persönlich legitimierten Direktmandatsträgern im Bundestag getroffen werden, deren Staatsgewalt tatsächlich nur vom Volke ausgeht, wie das Grundgesetz unmissverständlich im Art. 20(2) 1 vorschreibt.

Die Beklagten sind gemäß Art. 20(3) GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und verpflichtet, das Wahlrecht unverzüglich nur nach den Vorgaben des Grundgesetzes zu gestalten.

Falls es wider Erwarten in der Hauptsache zur Abweisung käme, hätte Deutschland zumindest bis dahin die Wohltat einer Demokratie genossen, also keinen Schaden nehmen können.

2. Zu allen Fragen, die ein angemessener Teil der Bevölkerung anders, individueller oder konkreter beantworten will, werden Volksabstimmungen auf der jeweiligen Ebene (Ortsteil, Gemeinde, Kreis, Land, Bund, Europa) gemäß Art.20(2) GG durchgeführt.

Begründung

Artikel 20(2) GG garantiert bereits das Recht auf Volksabstimmungen. Im Grundgesetz ist das direktdemokratische Prinzip der „Abstimmungen“ generell verankert. Es ist auf der Ebene des Verfassungsfundaments, also des Art. 20(2) GG, keineswegs nur – wie immer wieder behauptet wird – „das repräsentative Prinzip festgeschrieben“, sondern gleichermaßen das plebiszitäre, also die in Abstimmungen vom Volk ausgeübte Staatsgewalt. Die Aussage, das Grundgesetz gehe „vom Prinzip der repräsentativen Demokratie aus“, ist irreführend und in seiner gegenwärtigen Praxis nicht verfassungskonform.

Wichtig ist: Das Grundgesetz legt – ausgehend von der Idee der Volkssouveränität – die Fundamente gleichwertig für beide Formen des demokratischen Prinzips. Die „in Wahlen“ ausgeübte Staatsgewalt: sie konstituiert die „besonderen Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung“ des repräsentativen Systems; „in Abstimmungen“ übt das Volk die Staatsgewalt auf dem direkt-demokratischen Weg aus. Die Durchführung von Wahlen und Volksabstimmungen ist in Artikel (20)2 GG gleichwertig genannt. Artikel 20(2)2 GG stellt uneingeschränkt ohne Gesetzesvorbehalt mit Veränderungssperre und Ewigkeitsgewähr, arg. Artikel 79(3) GG, fest, dass das Volk seine Staatsgewalt in Volksabstimmungen vorrangig vor anderen Organen ausübt.

Das Volk ist das oberste Verfassungsorgan: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, Artikel 20(2)1 GG. Das bedeutet unmissverständlich, dass alle Hoheitsgewalt nur vom Volke ausgeht. Die Staatsgewalt wird vom Volk und durch weitere Organe (Gesetzgebung, Regierung und Rechtsprechung) ausgeübt, Artikel 20(2)2 GG, die also neben dem Volk als Verfassungsorgan existieren und nicht anstelle oder statt des Volkes. Die anderen Organe machen nur die Detailarbeit. Das Volk ist der Souverän, und somit sind Volksabstimmungen auf Bundesebene nicht nur zulässig, sondern geradezu die Basis des Grundgesetzes.

Es wird immer wieder als Ausrede vorgebracht, dass entsprechende parlamentarische Initiativen für Volksabstimmung bisher nicht die laut Grundgesetz erforderliche Zweidrittelmehrheit fanden. Es steht nirgends im Grundgesetz, dass solche Initiativen einer parlamentarischen Zweidrittelmehrheit bedürfen, auch nicht, dass eine Grundgesetzänderung die Voraussetzung zur Durchführung von Volksabstimmungen ist, nicht einmal, dass die Durchführung von Volksabstimmungen überhaupt eines Gesetzes bedarf.

Im Grundgesetz ist ausdrücklich von der Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk UND durch entsprechende Organe (Bundestag, Regierung, Rechtsprechung) die Rede. Die Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk erfolgt laut Grundgesetz durch Wahlen UND Abstimmungen. Die im Grundgesetz in späteren Artikeln genannten zwei Fälle zwingend notwendiger Volksentscheide stellen keine abschließende Aufzählung dar. D. h., das Grundgesetz enthält bereits jetzt die Voraussetzung einer bundesweiten Volksabstimmung. Eine Volksabstimmung greift nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundestages oder Verwaltungsbefugnis der vollziehenden Gewalt ein, da die Volksabstimmung lediglich eine Grundsatzentscheidung beinhaltet und die konkrete Umsetzung der getroffenen Entscheidung dann durch Gesetze oder Verordnungen erfolgt, die die Beklagten oder die Bundesregierung entsprechend ihren Aufgaben zu beschließen haben. Deshalb ist eine Grundgesetzänderung gar nicht notwendig.

Das Abstimmungsrecht ist ein Grundgesetzgebot. Die Behauptung, für Plebiszite bedürfe es einer Grundgesetzänderung, ist nicht zutreffend: Notwendig ist ggf. höchstens ein regelndes Ausführungsgesetz.

Das Wort „Abstimmungen“, das im Grundgesetz an prominentester Stelle steht, wurde nie respektiert, schreibt die Süddeutsche Zeitung schon ganz offen (Die Zeit ist reif für Volksentscheide, Süddeutsche Zeitung 26.06.2012) „Die Politik hat diese Stelle jahrzehntelang überlesen, der Gesetzgeber hat sie überblättert. Und die Wissenschaft hat so getan, als sei sie ein Lapsus der Mütter und Väter des Grundgesetzes. Die Staatsrechtler brachten die irrwitzigsten Auslegungsmethoden in Stellung, um nachzuweisen, dass diese Stelle so auszulegen sei, dass sie keinen Anwendungsbereich und keinen Sinn hat. Kurz: Man hat sich das Wort „Abstimmungen“ aus dem Grundgesetz einfach weggedacht.

Mainstream-Politik und -Wissenschaft taten so, als stünde im Artikel 20(2) GG nur etwas von Wahlen. Aber da steht mehr. Auf die Fundamentalnorm „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ folgt eine zweite Fundamentalnorm: Die Staatsgewalt „wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt“. Dieses Wort „Abstimmungen“ ist seit mehr als 60 Jahren, als sei es hochgefährlich, weggesperrt und in Sicherungsverwahrung gehalten worden. Die Bürger durften auf Bundesebene zwar alle paar Jahre wählen; abstimmen aber durften sie nie.“ Nach der Süddeutschen Zeitung: „Das ist (sogar) ein Verfassungsverstoß durch Unterlassen, ein Verfassungsverbrechen in Fortsetzungszusammenhang.“

Die Ausübung der Staatsgewalt durch „Wahlen und Abstimmungen“ ist ein Grundsatz, der dem Grundgesetz so wichtig war und ist, dass es ihn (so wie die Unantastbarkeit der Menschenwürde) für unabänderlich erklärt hat: Die Forderung nach Plebisziten auf Bundesebene ist daher nicht eine Keckheit der Bürgergesellschaft, sondern ein bisher unerfülltes, aber unabänderliches zentrales Verfassungsgebot.

Wahlen und Abstimmungen: Dabei handelt es sich um einen Auftrag an den Gesetzgeber, dem er sich bisher zur Hälfte verweigert hat. Er hat zwar ein Wahlgesetz geschaffen, in dem er die Regularien für die Bundestagswahl regelt. Ein entsprechendes Gesetz, in dem die Regularien für Volksabstimmungen geregelt werden, fehlt. Jahrzehntelang ist behauptet worden, dass man erst das Grundgesetz ändern müsse. Das ist eine sonderbare Behauptung. Warum soll man das Grundgesetz ändern, um etwas hineinzuschreiben, was dort schon ausdrücklich steht? Man braucht also für ein Plebiszit auf Bundesebene keine Verfassungsänderung mit Zwei-Drittel-Mehrheit, sondern bestenfalls ein Ausführungsgesetz – so wie beim Wahlrecht auch.

Der Mythos von der Notwendigkeit einer Verfassungsänderung ist der letzte falsche Mythos, der dem Plebiszit auf Bundesebene noch im Wege steht. Alle anderen Mythen sind schon als falsch entlarvt worden: Der Berliner Staatsrechtler Hans Meyer hat sie soeben in einem brillanten Aufsatz in der Juristenzeitung der Reihe nach abgehakt. Zuvorderst steht die Behauptung, die Weimarer Republik sei an den Volksabstimmungen gescheitert. Das ist ein verfassungspolitisches Märchen. Es gab damals überhaupt nur drei Volksbegehren, und die scheiterten schon im Vorfeld an den Quoren.

Jurist Meyer stellt fest: Volksabstimmungen auf Bundesebene stand schon bisher nichts im Weg – nur der Zeitgeist, der so tat, als gebe es eine ungeschriebene Supernorm, die das rein repräsentative Prinzip für absolut und alleinverbindlich erklärt. Eine solche Norm stünde aber im Widerspruch zu allen Länderverfassungen; sie alle kennen das Plebiszit.“ (Prantl, Heribert: Verfassungsmäßigkeit von Plebisziten – Die Zeit ist reif für Volksentscheide, Süddeutsche Zeitung 26.06.2012)

Es entspricht dem Wesen der Demokratie und dem Wortlaut und Sinn des Grundgesetzes, Volksabstimmungen durchzuführen. Es handelt sich nur um die Umsetzung der bereits jetzt im Grundgesetz enthaltenen Möglichkeiten. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt im Urteil des zweiten Senats zum Lissabon-Vertrag BVerfG 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009 die Unveränderlichkeit der Grundsätze der Demokratie, welche die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen bedeuten:

Absatz 211

b) Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert. Er gehört zu den durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG als unveränderbar festgelegten Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts.

Absatz 212
aa) Soweit im öffentlichen Raum verbindliche Entscheidungen für die Bürger getroffen werden, insbesondere über Eingriffe in Grundrechte, müssen diese Entscheidungen auf einen frei gebildeten Mehrheitswillen des Volkes zurückreichen. Die vom Grundgesetz verfasste Ordnung geht vom Eigenwert und der Würde des zu Freiheit befähigten Menschen aus. Diese Ordnung ist rechtsstaatliche Herrschaft auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit in Freiheit und Gleichheit (vgl. BVerfGE 2, 1 <12>). Die Bürger sind danach keiner politischen Gewalt unterworfen, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen.

Absatz 213

bb) Für die vom Grundgesetz verfasste Staatsordnung ist eine durch Wahlen und Abstimmungen betätigte Selbstbestimmung des Volkes nach dem Mehrheitsprinzip konstitutiv.“

Eine bindende Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung des Rechts auf Selbstbestimmung geht auch aus den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen hervor, die 1966 von der VN-Generalversammlung angenommen wurden und nach Erreichen der nötigen Anzahl an Ratifizierungen 1977 in Kraft traten.

Der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte sowie der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte erkennen das Selbstbestimmungsrecht für die Vertragsstaaten bindend an. In beiden Pakten heißt es gleichlautend in Artikel I:

(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“

Die Vorteile der direkten Demokratie:

Es ist eine Tatsache, dass durch direkte Demokratie der politische Wettbewerb viel intensiver ist und eine Qualitätssteigerung bewirkt. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Literatur können eindeutiger nicht sein: Direkte Demokratie schafft Wohlstand, indem alle absehbaren Fehlentwicklungen, die die „repressiv-fiktive“ indirekte „Demokratie“ wegen ihrer großen Zahl an Personen, die sich trotz ihrer Legitimationslosigkeit Entscheidungen anmaßen, anstrebt, anbahnt, einleitet oder geschehen lässt, vom Bürger durch Volksabstimmung rechtzeitig gestoppt werden können und so wahrscheinlich unterbleiben. Allein die Kenntnis dieser Tatsache bedeutet einen großen Anreiz für die Beklagten, die krassesten Ausformungen ihrer gemeinschädlichen Lobbywillfährigkeit zu unterlassen. Der Bundestag ist ja zur Zeit nicht ans Gemeinwohl gebunden. Auch Staatsausgaben, Defizite und die Verschuldung sind in direktdemokratischen Systemen niedriger. Der verantwortungsbewusste Umgang der Bürger mit Steuergeldern wird am Beispiel der Schweizer Kantone deutlich. Die direkte Demokratie entspricht auch, im Gegensatz zur indirekten, als einzige Staatsform dem von der Verfassung gebotenen Subsidiaritätsprinzip (Vorrang der kleineren Einheit), indem das Volk alles durch Volksabstimmung regelt, was es selber regeln kann und will. Unter Wissenschaftlern, die sich ernsthaft mit direkter Demokratie beschäftigen, ist die Einigkeit groß über die Vorteile direkter Demokratie. In der direkten Demokratie ist eine viel feinere Steuerung politischer Entscheidungen zum Gemeinwohl durch den Bürger möglich als nur durch Wahlen allein.

Weitere Vorteile der direkten Demokratie sind:

  • Abhilfe gegen die Politiker- und Wahlverdrossenheit der Wähler,

  • Wiederherstellung des schwindenden Systemvertrauens,

  • Korrektur des gemeinschädlichen Bundestagsverhaltens

  • reale Beförderung der sonst nur verbal beschworenen Mündigkeit der Bürger,

  • Entlastung der etablierten Politik bei Grundsatzentscheidungen,

  • höhere Akzeptanz bei der Entscheidung besonders umstrittener Fragen.

  • präventive Auswirkungen auf die Gesetzgebung. (Professor Dr. Hans Herbert von Arnim)

In der Gesamtabwägung überwiegen die Vorteile der direkten Demokratie die Erfahrungen mit der „parlamentarisch-repräsentativen Demokratie“ so deutlich, dass eine gemeinwohlorientierte Entscheidung nur zu Gunsten der Einführung der direkten Demokratie ausfallen kann. Ein Mehr an direkter Bürgerbeteiligung führt auch zur Festigung und Belebung der parlamentarischen Demokratie. Eine Schwächung ist nicht zu erwarten. Die Erfahrungen in anderen Staaten, deren Verfassungen Formen direkter Bürgerbeteiligung enthalten, lassen erkennen, dass auch schwierige und komplexe Sachverhalte sachgerecht beurteilt und entschieden werden können. Die sachkundigen Bürger ohne Parteibuch, heute von den Parteien gern als >unpolitisch< bezeichnet, sind nach Gabor Steingart, Chefredakteur von Handelsblatt, eine wertvolle Personalressource für das Land. Sie sollen stärker als bisher Verantwortung übernehmen dürfen.

Selbst Bundesverfassungsrichter Peter Huber, Nachfolger von Udo Di Fabio auf dem Gebiet des Europa- und Völkerrechts, spricht sich für Volksentscheide auf Bundesebene aus. Damit könne der „großen Frustration“ über das politische System begegnet werden, sagte er der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. Er wies auf das „obrigkeitsstaatliche Erbe“ der deutschen Rechtsordnung hin. „Selbstbestimmung wird als Störung empfunden“, sagte Huber. Da der Parteienstaat „bekanntlich zu Abschottungstendenzen neigt“, müsse über Korrekturen der repräsentativen Demokratie nachgedacht werden. „Allein die Möglichkeit von Volksentscheiden führt zu einer Veränderung des Bewusstseins der Akteure der repräsentativen Demokratie. Sie verhandeln besser, sie erklären besser, sie agieren transparenter“, sagte er. (Quelle: Freie Presse – Sachsens Grösste Zeitung 20.12.2011)

Das Volk übt seine Staatsgewalt gemäß Grundgesetz Artikel 20 (2) GG in Wahlen und Abstimmungen gleichrangig aus. Volksabstimmungen auf Bundesebene sind Grundgesetz- und Völkerrechtsgebot. Damit ist die Blockierung von Volksabstimmungen auf Bundesebene durch die Beklagten nicht nur grundgesetzwidrig, sondern auch völkerrechtswidrig, denn nach Artikel 25 GG sind die Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und haben sogar Vorrang vor den Bundesgesetzen. Die Durchführung von Volksabstimmungen ist auf der jeweiligen Ebene (Ortsteil, Gemeinde, Kreis, Land, Bund, Europa) gemäß Artikel 20(2) GG ein Grundgesetzgebot, wenn ein angemessener Teil der Bevölkerung Fragen mit großer Tragweite anders, individueller oder konkreter beantworten will (zurzeit z.B. ESM und Fiskalpakt). Die Beklagten sind gemäß Art. 20(2), (3) und 25 GG verpflichtet, die verfassungsmäßige und völkerrechtsgemäße Ordnung einzuhalten, deshalb sind sie auch verpflichtet, für die Durchführung von Volksabstimmungen auf allen Ebenen und somit auch auf der Bundesebene zu sorgen.

3. Alle Personalunionen, die über die Grenze zwischen den getrennten Staatsgewalten hinausgehen, werden beseitigt. Besonders verfassungswidrig sind die Kombinationen:

  • Abgeordnete = Kanzler, Minister, Staatssekretäre

  • Beamte = Richter

  • Kommunalmandatsträger = Richter

Begründung

Die Essenz der parlamentarischen Demokratie ist die Trennung von Regierung und Parlament, ihre sinnvolle Verknüpfung und gegenseitige Kontrolle. Das Grundgesetz postuliert Gewaltentrennung in Artikel 20(2)2 GG. Das verlangt die Trennung von Legislative und Exekutive. Solche Gewaltentrennung fehlt jedoch in der parlamentarischen Demokratie der Bundesrepublik.

Der zweite Halbsatz des Art. 20(2) GG, beginnend mit „durch besondere Organe…“ schreibt sogar zwingend die Gewaltentrennung vor. D. h.: die Aufgaben der einzelnen Gewalten (gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt) sind durch verschiedene Personen auszuüben.

Die Gewaltentrennung ist ein grundlegendes Merkmal des demokratischen Rechtsstaates. Durch die Gewaltentrennung wird die politische Macht bewusst in verschiedene Bereiche und Aufgaben aufgeteilt. Gemäß demokratischem Verständnis sollen sich die drei Gewalten gegenseitig kontrollieren, damit die Staatsgewalt gemäßigt wird. Anders ausgedrückt: Die Zusammenballung von Macht = Missbrauch der Macht soll dadurch verhindert bzw. eingedämmt werden.

Der Bundeskanzler, die meisten Bundesminister und alle parlamentarischen Staatssekretäre sind gleichzeitig Abgeordnete des Deutschen Bundestages, d. h. mit einer Ausnahme sind z.Z. alle 45 Mitglieder der Bundesregierung zugleich Abgeordnete. Ebenso sind viele Ministerpräsidenten, Minister und alle parlamentarische Staatssekretäre der Länder gleichzeitig Abgeordnete der Länderparlamente. Sie alle verstoßen gegen das Gebot der Gewaltentrennung, die, wie zuvor ausgeführt, ein wesentliches Element des demokratischen Rechtsstaates ist.

Diese Inhaber verfassungswidriger staatlicher Doppelgewalt erhalten zusätzlich zu ihrem Amtsgehalt noch die halben steuerpflichtigen Diäten von monatlich 7.960 € (ab Januar 2012) und drei Viertel der steuerfreien Kostenpauschale von 4.029 € (ab Januar 2012). Hinzu können erhöhte Versorgungsbezüge kommen. Dies ist sinn- und sachwidrig, denn die Regierungsmitglieder sind durch ihr Amt derart eingespannt, dass sie für ihr Bundestagsmandat und damit ihre Selbstkontrolle keine Zeit mehr haben. Sie werden also für etwas bezahlt, für das sie keine Gegenleistung erbringen können, dürfen und wollen. Juristisch bedeutet dies, dass sie sich ungerechtfertigt bereichern (§ 812 BGB). Ähnliches gilt für die Doppelmachthaber in den Ländern.

Noch schwerwiegender ist, dass die vorgenannten Politiker mit ihrer Doppelgewalt in Regierung und Parlament gegen das grundgesetzlich vorgeschriebene Gebot der Gewaltentrennung und damit gegen ein wesentliches Element des demokratischen Rechtsstaates verstoßen. Sie beschädigen damit den demokratischen Rechtsstaat. Offenbar scheinen sich diese Politiker nicht des Widerspruches bewusst zu sein, dass sie sich als Kontrolleure = Abgeordnete wohl kaum selbst als Regierungsmitglieder kontrollieren können. In Hamburg und Bremen ist es strikt verboten, daß Regierungsmitglieder ein Parlamentsmandat wahrnehmen. Dass es ein solches Verbot für die wichtigsten Exekutivämter – die Mitglieder der Bundesregierung – nicht gibt, ist ein schwerer Systembruch. Das bestätigt auch der internationale Vergleich. In den meisten westlichen Staaten ist es Regierungsmitgliedern verboten, einen Sitz im Parlament zu haben.

Wenig bekannt ist, dass auch Richter gegen das Gebot der Gewaltentrennung verstoßen, wenn sie gleichzeitig nebenberuflich in Kommunalparlamenten oder Kreistagen tätig sind. Die ehemalige Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Frau Brigitte Tilmann, hat in ihrem Schreiben vom 12.1.2002, Az. 313/1-133/02, auf eine entsprechende Anfrage diesen Sachverhalt wie folgt bestätigt:

Es gibt – nicht nur in Hessen – eine Vielzahl von Richterinnen und Richtern, die kommunale Mandatsträger sind.“

Bei den richterlichen Nebentätigkeiten, die zusätzlich rechtsstaatlich sehr bedenklich sind, handelt es sich hauptsächlich um folgende Tätigkeiten:

1. Treuhänder für Banken und Versicherungen

2. Vortragsredner, besonders bei Banken und Versicherungen

3. Leiter von betrieblichen EinigungssteIlen (§ 76 BetrVG)

4. Schiedsrichter, besonders bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen

5. Leiter von Seminaren, Seminar-Referenten

6. Herausgeber von juristischen Fachzeitschriften

7. Abgeordnete in Kommunalparlamenten und Kreistagen

Dr. Ralf Bernhard kommt in seiner gründlichen Monographie „Richteramt und Kommunalmandat“, Duncker und Humblot, Berlin 1983, S. 235, zu dem Ergebnis, dass diese Nebentätigkeiten sowohl verfassungs- als auch gesetzwidrig sind, weil sie gegen § 4 Deutsches Richtergesetz (Unvereinbare Aufgaben) und gegen Art. 20(2) GG (Gebot der Gewaltentrennung) verstoßen. Deshalb können Richter, die nebenher in Kommunalparlamenten oder Kreistagen tätig sind, keine gesetzlichen Richter, Art. 101(1)2 GG, sein. Kommunale Mandate sind für sie also unzulässig.

Die Politiker und Richter sind wegen ihrer Amts- und Abgeordnetentätigkeiten besonders verpflichtet, sich an das Grundgesetz und an die Gesetze zu halten. Diese Doppelgewalt ist jedoch grundgesetzwidrig. Wie wollen sie vom Bürger verlangen, sich gesetzestreu zu verhalten, wenn sie es selber wegen unzulässigen Machtgewinns, Einkommens- und Ansehenszuwachses mit der Gesetzestreue nicht genau nehmen?

Durch Aufteilung der Macht soll das vom Volk gewählte Parlament die Regierung und ihre rechts- und gesetzesgebundene Verwaltung wirksam unter Kontrolle halten. Doch in der parlamentarischen Demokratie in der Bundesrepublik unterlaufen die politischen Parteien auch dieses Prinzip. Wie sehr der Gedanke der Gewaltentrennung durch sie entwertet ist, sieht man daran, dass die Spitzen der Exekutive, die Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre, ja selbst die Regierungschefs, in Deutschland regelmäßig auch Sitz und Stimme im Parlament haben, also quasi sich selbst kontrollieren müssten, was niemals funktionieren kann. Personalunionen sind sowohl verfassungs- als auch gesetzwidrig, Art. 20, 101(1)2 GG, § 812 BGB, § 4 DRiG, und deshalb sind sie durch die Beklagten unverzüglich zu beseitigen.

4. Die bereits 2003 unterzeichnete VN-Konvention gegen Korruption wird unverzüglich ratifiziert.

Begründung

Die VN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ist der erste weltweit völkerrechtlich bindende Vertrag zur Bekämpfung der Korruption. Er verpflichtet die Vertragsparteien zur Bestrafung verschiedener Formen der Korruption gegenüber Amtsträgern und zur internationalen Zusammenarbeit. Das Übereinkommen trat am 16. September 2005 nach der 30. Ratifizierung in Kraft. Bisher haben 159 Staaten die UNCAC ratifiziert (Stand Januar 2012). Die größten Staaten (nach Einwohnerzahl), die die Konvention nicht ratifiziert haben, sind Japan, Deutschland, Myanmar, Sudan, Saudi-Arabien, Nordkorea und Syrien (Quelle: Wikipedia). Deutschland befindet sich also in der illustren Gesellschaft von Ländern wie Sudan und Somalia, während die meisten Industriestaaten das VN-Übereinkommen gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert haben.

Deutschland hat die UNCAC bereits am 9. Dezember 2003 unterzeichnet, sie bislang aber noch nicht ratifiziert und somit nie umgesetzt. Wesentlicher Hintergrund ist die unzureichende Regelung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB). Nach § 108e des Strafgesetzbuches sind sämtliche nur erdenklichen Formen der Abgeordnetenbestechung straffrei, legal und ganz normal, mit Ausnahme des Kaufs und Verkaufs von Stimmen bei Wahlen oder Abstimmungen. Aber selbst hier sind Dankeschönspenden nach der Abstimmung, Überweisungen an Verwandte des Abgeordneten oder Stimmenkauf für entscheidende Fraktionssitzungen (die die Parlamentsentscheidungen meist vorwegnehmen) straffrei. Dieser Paragraph ist nur ein „symbolisches Strafrecht“ zur Korruptionsbekämpfung (Michaela Becker: Korruptionsbekämpfung im parlamentarischen Bereich, Dissertation an der Universität Bonn, 1998, S. 53).

Die Gießener Juraprofessorin und Korruptionsforscherin Britta Bannenberg stellte schon 2002 in ihrer Habilitationsschrift fest: „Die Einflussnahme der Politik auf Strafverfolgungsbehörden in Wirtschaftsverfahren gegen mächtige Personen, aber auch Einflussnahme auf Verwaltungen, um Auftragsvergaben an bekannte und befreundete Unternehmen zu erreichen, sind in mehreren Strafverfahren belegt“ (Britta Bannenberg: Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, Luchterhand, Neuwied 2002, S. 334).

In den meisten anderen Ländern wird dieser Straftatbestand schärfer als in Deutschland geahndet. „Spenden“ an Abgeordnete sind in Deutschland also unbeschränkt zulässig. Folgerichtig haben „Politiker….keinen Anreiz, Korruption zu bekämpfen. Sie wollen vielmehr gar nichts von dem Thema wissen“, wie die Münchener Oberstaatsanwältin Regina Sieh erfahren musste. „Auch das Unrechtsbewusstsein von Politikern ist nicht stark geprägt. Im Gegenteil manche halten >Provisionen< für einen legitimen Teil ihres Einkommens.“ (Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen: Prävention von Wirtschaftskriminalität. Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung. Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2-2005 der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Halle-Wittenberg 2005).

Das ist grotesk, weil der Abgeordnete seine Diäten gerade zur Sicherung seiner Unabhängigkeit erhält, wie es im Art. 48 (3) des Grundgesetzes ausdrücklich heißt. Diese Unabhängigkeit kann durch sogenannte Spenden offensichtlich beeinträchtigt werden. Die unzureichende Regelung der Abgeordnetenbestechung in § 108e StGB ist, da Spenden immer noch unbeschränkt zulässig sind, ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 48(3) GG. Die VN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ist längst internationaler Standard.

Deshalb haben sich die Chefs der größten deutschen Konzerne kürzlich zusammengetan und fordern die Politik dazu auf, das VN-Abkommen gegen Korruption so schnell wie möglich in Kraft zu setzen: „Das Ausbleiben der Ratifizierung schadet dem Ansehen der deutschen Wirtschaftsunternehmen“, heißt es in einem Schreiben an alle Fraktionschefs, das der Nachrichtenagentur dpa eigenen Angaben zufolge vorliegt.

Ein demokratisches Land wie Deutschland, heißt es in dem Appell, müsse international glaubwürdig sein und dürfe sich nicht unnötig angreifbar machen. Zu den mehr als 30 Unterzeichnern der Initiative gehören die Chefs von Siemens, Daimler, Allianz, Bayer, E.on, Deutsche Bank, Commerzbank, Deutsche Telekom, Linde und Metro. Die Konzernchefs befürchten einen Imageschaden für die deutsche Wirtschaft und fordern den Bundestag zur schnellen Ratifizierung auf. „Integre Abgeordnete brauchen sich nicht zu fürchten“ (Quelle: Spiegel Online Appell an den Bundestag, 08. August 2012)

Die ESM-Vorgänge haben gezeigt, dass mit Ausnahme der Linken alle Beklagten dem Druck der Finanzlobby, der vermutlich mit den z. Z. in der BRD zulässigen, aber ansonsten fast weltweit geächteten Mitteln erfolgte, erlagen und ohne inhaltliche Kenntnis von den Verträgen unter weitgehendem faktischen Fraktionszwang für sie stimmten. Der Deutsche Richterbund warnt sogar vor Ausstieg aus dem Rechtsstaat. In seiner Pressemitteilung am 17. 09.2012 warnt er davor, den Aufgabenbereich des ESM wie geplant auf die direkte Rekapitalisierung von Banken auszuweiten, ohne zuvor die im ESM-Vertrag vorgesehene Immunität für den ESM und seine Mitarbeiter zu streichen.

Die Ratifizierung des VN-Abkommens gegen Korruption ist ebenfalls so dringlich, dass eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, denn Deutschland steht weltweit mit an der letzten Stelle bei der Bekämpfung von Korruption. Das Ausbleiben der Ratifizierung schadet nicht nur dem Ansehen und dem Erfolg der deutschen Wirtschaftsunternehmen, sondern auch dem Ansehen des gesamten deutschen Staates. Auch die Position der EU-Staaten, die generell für einen strengen Überwachungsmechanismus eintreten, wird durch die Nicht-Ratifizierung seitens des wichtigen EU-Staates Deutschland enorm geschwächt.

Die Beklagten sind aber verpflichtet, den Verstoß gegen Art. 48(3) GG unverzüglich zu beseitigen und für die Ratifizierung der UN-Konvention (UNCAC) zu sorgen, um Deutschland dem internationalen Standard anzugleichen und die Korruption unter den Politikern endlich wirksam zu bekämpfen.

Falls in der Hauptsache später zu Gunsten der Korruption entschieden würde, hätte die BRD zumindest eine Zeit lang eine partielle Herrschaft GG-gemäßen Rechts erlebt, die denknotwendig dem Gemeinwesen niemals schaden kann.

5. Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates werden ratifiziert.

Begründung

Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Es verpflichtet die Vertragsparteien dazu, zahlreiche korrupte Praktiken strafrechtlich zu verfolgen. Es sieht ferner eine bessere internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Bestechungsdelikten vor. Über seine Durchführung wacht die sogenannte Staatengruppe gegen Korruption (GRECO). Die Konvention wurde bisher von 43 Staaten ratifiziert (Stand: 17. März 2011), (Quelle: Wikipedia).

Deutschland hat das Strafrechtsübereinkommen am 21. Januar 1999 unterzeichnet, jedoch immer noch nicht ratifiziert. Der Europarat sieht schwere Mängel in Deutschland bei der Korruptionsbekämpfung. „Deutschland sollte im Kampf gegen die Korruption von Politikern und internationalen Beamten nach Einschätzung der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates GRECO schärfer durchgreifen. Bei den nationalen Abgeordneten ist den Experten eine „außerordentlich beschränkte Definition von Korruption“ aufgefallen, die lediglich den „Kauf oder Verkauf von Stimmen bei Wahlen“ einschließt. Auch an der Parteispenden-Regelung gibt es Kritik. Deutschland ist, was Parteienspenden betrifft, das Parteispenden-Paradies.

Während Amtsträger und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung für Bestechlichkeit und die Annahme von Vorteilen bestraft werden könnten, gebe es für die Abgeordneten im Bundestag, in Landesparlamenten und Gemeinderäten keine vergleichbaren Vorschriften, heißt es in dem GRECO-Bericht. Bei bundesweit mehr als 200.000 gewählten Mandatsträgern sei dies sehr bedenklich. Direktspenden an Abgeordnete sollten ganz verboten oder zumindest mit besseren Rechenschafts- und Offenlegungspflichten versehen werden.

Derzeit ist es Spendern möglich, statt an Parteien, direkt an Abgeordnete zu spenden. Wer bislang im Bundestag persönliche Spenden unter 5.000 Euro bekommt, braucht das dem Bundestagspräsidenten nicht anzuzeigen. Bei Summen zwischen 5.000 und 10.000 Euro müssen ihn die Parlamentarier informieren, erst ab 10.000 Euro werden die Spenden – wie auch Parteispenden – veröffentlicht. Im Unterschied zu Parteispenden werden diese Direktspenden jedoch nicht im Parteiengesetz geregelt, sondern lediglich in den Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Daher sind hier z. B. Bargeldspenden in unbegrenzter Höhe möglich (Quelle: LobbyControl e.V. www.lobbycontrol.de).

Die Europarat-Organisation GRECO sieht bei der deutschen Korruptionsbekämpfung deutlichen Nachholbedarf. Die Gesetzeslücke betreffe nicht nur die Abgeordneten selbst, sondern auch Unternehmen, die zu bestechen versuchten, schreibt die Staatengruppe gegen Korruption weiter. Die Zahlung von Bestechungsgeldern durch Unternehmen und ihre Angestellten ist in Deutschland zwar strafbar, der entsprechende Gesetzesparagraph bezieht sich aber nur auf Korruption im Geschäftsverkehr. Die GRECO-Experten riefen Deutschland nachdrücklich dazu auf, das vom Europarat initiierte Strafrechtsübereinkommen über Korruption zu ratifizieren, um die Gesetzeslücken zu schließen.

Mehr Transparenz wird auch bei Parteispenden gefordert. Erschwert wird das Problem aus Sicht der Staatengruppe gegen Korruption dadurch, dass das Parteienfinanzierungsgesetz und der Verhaltenskodex für Bundestagsabgeordnete nicht streng genug seien. So müssten die Parlamentarier nur die Namen von Spendern angeben, die ihnen mindestens 5.000 Euro gezahlt hätten. Die GRECO-Experten forderten, Spenden an Bundestagsabgeordnete müssten entweder ganz verboten oder die Schwelle für eine Identifizierung der Spender deutlich herabgesetzt werden.

Sie wundern sich über Wirtschaftsprüfer, die zugleich die Rechenschaftsberichte der Parteien kontrollieren und Parteimitglied sein dürfen. Auch die Rolle des Bundestagspräsidenten, der die Parteispenden auf höchster Ebene beaufsichtigt, sehen sie kritisch. Seine Mitarbeiter seien überfordert und hätten nicht die richtigen Kontrollinstrumente. Das Fazit der GRECO-Experten: Das System beeinträchtige „die Wirksamkeit des Parteiengesetzes“. Der Ältestenrat des Bundestages wies die Forderungen in Hinblick auf Direktspenden an Abgeordnete schon zurück.

Verschärft werden sollten nach Ansicht der GRECO schließlich auch die Gesetze gegen die Bestechung von Diplomaten. Ausländische Diplomaten aus Nicht-EU-Staaten könnten in Deutschland nur für die Zahlung, nicht aber für die Annahme von Bestechungsgeldern bestraft werden, heißt es in dem Bericht. Ähnlich verhalte es sich mit deutschen Diplomaten, die für internationale Organisationen arbeiteten.

Auch hier verletzt Deutschland die internationalen Normen, weil die Beklagten nicht willens und in der Lage sind, den internationalen Verhaltenskodex einzuhalten. Die Beklagten sind dafür verantwortlich, die beanstandeten Mängel durch die GRECO endlich zu beseitigen und für die Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption und des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates zu sorgen.

6. Das Zusatzprotokoll des Strafrechtsübereinkommens über Korruption wird ratifiziert.

Begründung

Das Zusatzprotokoll wurde von der Bundesrepublik bereits am 5. Mai 2003 unterzeichnet. Dieses Protokoll erstreckt die Reichweite des Übereinkommens auf Schiedsrichter in handelsrechtlichen, bürgerlich-rechtlichen und sonstigen Angelegenheiten sowie auf Geschworene und ergänzt damit die Bestimmungen des Übereinkommens, das die Gerichtsbehörden vor Korruption schützen will. Länder, die das Protokoll ratifizieren, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um auch die aktive und passive Bestechung von in- und ausländischen Schiedsrichtern und Geschworenen unter Strafe zu stellen.

Es ist fast selbstverständlich, dass auch dieses Zusatzprotokoll von Deutschland bis heute noch nicht ratifiziert wurde. Es mangelt bei den Parteien noch immer an der Umsetzung der in der Vergangenheit ausgesprochenen Bekenntnisse und eingegangenen Verpflichtungen. Die Beklagten müssten verpflichtet sein, auch für die Ratifizierung dieses Zusatzprotokolls zu sorgen.

7. Lobbyisten werden in keiner Weise und Form an Gesetzesvorbereitungen beteiligt und erscheinen nicht im Parlament.

Begründung

Wie schon auf Seite 7 unter 4 a erwähnt wurde, haben mehr als 4.000 Verbände ihren Sitz in der Nähe des Reichstagsgebäudes. Die offizielle Lobbyisten-Liste umfasst 512 Seiten (Stand Mai 2011). Rund 2.110 Lobbyisten (Stand Mai 2011) sind in der sogenannten Lobbyisten-Liste des Deutschen Bundestages eingetragen. 1974 waren es nur 635 Organisationen. Auf jeden Abgeordneten des Bundestages kommen heute mehr als 3 Interessenverbände, die auf ihn einwirken.

Einem Bericht des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2008 zufolge waren in den Jahren 2004 bis 2006 jährlich zwischen 88 und 106 externe Mitarbeiter in den Ministerien beschäftigt. Über 60% dieser Wirtschaftsvertreter wirkten an der Außenvertretung der Bundesregierung mit, über 20% waren an der Erarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen beteiligt und in Einzelfällen wurden durch sie sogar Führungspositionen in den Ministerien bekleidet.

Die Bundesregierung lässt weiterhin Lobbyisten direkt in den Ministerien mitarbeiten. Das zeigt der aktuelle Bericht über sogenannte “externe Mitarbeiter” in den Bundesbehörden für das zweite Halbjahr 2011. Die FDP holt sich Verbandsmitarbeiter in die Ministerienspitzen, lässt sie sogar an Gesetzen mitarbeiten. Es ist ein klarer Rechtsverstoß. Mitarbeiter von Wirtschafts- und Interessenverbänden arbeiten in FDP-geführten Bundesministerien als Berater für die Ministeriumsspitze mit. Dies geht aus dem Lobbyistenbericht des Innenministeriums über die Beschäftigung externer Mitarbeiter hervor.

Laut der Aufstellung, die der Financial Times Deutschland vorliegt, setzten das Gesundheits- und das Entwicklungsministerium zwei Mitarbeiter des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) und einen des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) mehrere Monate lang für Aufgaben mit Bezug zur Leitungsebene ein. Im Auswärtigen Amt (AA) ist ein BDI-Lobbyist im Außenförderungsreferat mit Investitionsgarantien beschäftigt. Besonders brisant sind die zwei Mitarbeiter des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), die im Auswärtigen Amt und im Entwicklungsministerium eingesetzt werden.

Dem Bericht zufolge war einer der Mitarbeiter des Kassenverbands auch an der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs beteiligt. In einem Ende September 2011 abgeschlossenen Fall arbeitete dort ein VDEK-Referatsleiter am Versorgungsgesetz mit. Nach Einschätzung von Transparency-Geschäftsführer Christian Humborg handelt es sich dabei um einen klaren Rechtsverstoß. Eine Verordnung regelt eindeutig, dass für externe Mitarbeiter die „Formulierung von Gesetzentwürfen“ grundsätzlich nicht zulässig ist. Nach Darstellung des Ministeriums arbeitete der VDEK-Mitarbeiter bei der Gesetzesarbeit lediglich zu.

In einem neuen Fall soll es um die Elternzeit-Vertretung einer Mitarbeiterin im Ministerium gehen und um das Anfertigen von “Vermerken und Reden für die Hausleitung” (also letztlich Gesundheitsminister Daniel Bahr, FDP). Für den Einsatz von Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen im Bundesgesundheitsministerium in §30 Sozialgesetzbuch IV gibt es zwar eine eigene gesetzliche Grundlage. Allerdings ist der Verband der Ersatzkassen selbst eben keine Krankenkasse und keine Körperschaft öffentlichen Rechts. Insofern ist auch dieser Einsatz problematisch.

Der Bericht belegt, dass die Regierung ihre eigenen Standards im Umgang mit Interessengruppen offensichtlich nicht einhält. Nachdem bekannt wurde, dass von Firmen oder Verbänden ausgeliehene Lobbyisten an Gesetzen mitschreiben, hatte das Innenministerium 2008 den Einsatz externer Mitarbeiter per Verordnung geregelt. Generell sieht die Regierung den Personalaustausch als hilfreich für beide Seiten an. Heute stammt der größte Teil der Externen aus bundesnahen Einrichtungen wie dem Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR).

Im zweiten Halbjahr 2011 gab es 70 Leihmitarbeiter in den Ministerien. Davon kamen sechs aus Wirtschafts- oder anderen Interessenverbänden, der Großteil (43) vom DLR. Ein Jahr zuvor lag die Gesamtzahl bei 56. Nicht erfasst sind in dem Bericht externe Berater etwa aus Kanzleien. Zwar soll die Mitarbeit „im Regelfall“ sechs Monate nicht überschreiten. Tatsächlich werden aber insgesamt 43 Externe länger beschäftigt, im Maximalfall seit zehn Jahren.

Der Bericht über externe Mitarbeiter in den Bundesbehörden ist nicht frei zugänglich. 2006 enthüllte das ARD-Magazin Monitor den großflächigen Einsatz von Lobbyisten in den Bundesministerien. Nach einer Untersuchung des Bundesrechnungshofes und Kampagnenarbeit von LobbyControl wurde 2008 eine Verwaltungsvorschrift verabschiedet, die den Einsatz der “externen Mitarbeiter” deutlich einschränkte. Tatsächlich ging der Einsatz von Unternehmens- oder Verbändevertretern in den Ministerien deutlich zurück. Aber wie der aktuelle Bericht zeigt, hat sich die Situation zwar deutlich gebessert – aber es gibt weiter problematische Einzelfälle.

Zudem existieren Schlupflöcher, u.a. für Werkverträge und befristete Verträge. Öffentliche Unternehmen und Körperschaften werden gar nicht erfasst, obwohl es auch hier zu Interessenkonflikten kommen kann. Nicht erfasst von dem Bericht ist auch die Auftragsvergabe von Ministerien an externe Berater, wie etwa Wirtschaftskanzleien. Diese demokratieschädliche Praxis muss ein Ende haben. Behörden sollen sich externen Sachverstand einholen – aber auf transparenten und demokratischen Wegen. Es gehören gar keine Lobbyisten in Ministerien! (Quellen: Financial Times Deutschland 05.04.2012, Lobbyisten nisten sich in Regierung ein, von Thomas Steinmann, Christiane von Hardenberg, Berlin und Marvin Oppong, Bonn und LobbyControl e.V. www.lobbycontrol.de).

Es ist ein klarer Rechtsverstoß gegen Art. 76 (1) GG, wenn Lobbyisten an Gesetzen mitarbeiten. Zur Beseitigung aller Schlupflöcher für die Lobbyisten sind die Beklagten verpflichtet.

8. Die richterliche Exekutivunabhängigkeit auf Landes- und Bundesebene wird nach den Kriterien der Europäischen Union und des Grundgesetzes unverzüglich hergestellt.

Begründung

In der Empfehlung des Europarates über die Rolle der Richter (Recommendation CM/Rec <2010> 12 of the Committee of Ministers to member states judges: independence, efficiency and responsibilities) und in den Kriterien der Europäischen Union über die Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten heißt es im Absatz 46: „Die für die Auswahl und Laufbahn der Richter zuständige Behörde sollte von der Exekutive und der Legislative unabhängig sein.“ In Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Dänemark und in den Niederlanden werden diese Kriterien schon erfüllt (s. Anlage 1) – in Deutschland immer noch nicht. Wenn Deutschland nicht schon Kernland der EU wäre, wäre es auf jeden Fall „ein problematischer Beitrittskandidat“. (Dr. Heribert Prantl, „Die Entfesselung der dritten Gewalt“, Süddeutsche Zeitung Nr.81 vom 06.04.2006, S. 28)

Auch Artikel 97 GG verlangt unmissverständlich, dass die Richter unabhängig sein sollen. Sie sind hinsichtlich ihrer Rechtsprechungsaufgabe nur Recht und Gesetz verpflichtet. Im Grundgesetz ist die rechtsprechende Gewalt grundsätzlich nicht Teil der Exekutive. Sie ist keiner Ministerialverwaltung anvertraut. Die Ministerien sollten nur Hilfsdienste leisten, damit die Gerichte ihre Aufgaben erfüllen können. Zurzeit wird die Justiz jedoch von der Exekutive mit Personal ausgestattet und auch verwaltet. »Was in einem Rechtsstaat nach dem Prinzip der Gewaltenteilung selbstverständlich ist, nämlich eine unabhängige, selbstverwaltete Dritte Gewalt, ist in Deutschland noch nicht vorhanden. Hier bestimmt nach wie vor die Exekutive, wer Richter wird und wer als Richter befördert wird. Ein Rechtsstaat verdient diesen Namen allerdings nur soweit, als er strukturell die Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet« (Pressesprecher Wilfried Hamm, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Potsdam und Bundesvorstand der Neuen Deutschen Richtervereinigung). Die Exekutivabhängigkeit deutscher Richter ist europaweit bekannt und wird von allen als Verstoß gegen die EU-Kriterien und Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung beanstandet. Unabhängigkeit verlangt die Trennung der Rechtsprechung von der Exekutive.

In Deutschland hat bis heute keine Übertragung der rechtsprechenden Gewalt auf einen eigenen Machtträger stattgefunden. Wie Italien hat sich auch Deutschland für die verfassungsrechtliche Einführung einer Gewaltentrennung entschieden, Art. 20(2), (3), 92 und 97 GG. Die Realisierung dieses Gedankens durch seine Umsetzung in konkrete Staatsstrukturen hat aber bis heute nicht stattgefunden. Die rechtsprechende Gewalt ist nach wie vor in die Exekutive eingebunden.

In Deutschland wählt das Parlament nur die Spitze der Exekutive, den Regierungschef. Der Justizminister ist ein vom Regierungschef ernanntes Regierungsmitglied und führt die rechtsprechende Gewalt als ein Ressort der Exekutive. Die Gerichte werden als „nachgeordnete Behörden“ der Regierung gesehen und behandelt. In Deutschland entscheiden die Justizminister über Auswahl, Anstellung und Beförderung von Richtern – zumeist allein, selten in einer für sie je nach Bundesland mehr oder weniger verbindlichen Zusammenarbeit mit Mitwirkungsgremien. In Deutschland führen Minister die oberste Dienstaufsicht über Richter.

In Deutschland sind die Gerichtspräsidenten in ihrer Eigenschaft als Behördenleiter Beamte und damit dem Justizminister nachgeordnete Organe der Exekutive. In Deutschland unterstehen die Richter der Aufsicht von Regierungsbeamten. Die einst für den Obrigkeitsstaat geschaffene hierarchische Rangfolge ist im Wesentlichen bis heute unverändert.

In Deutschland müssen Richter, die sich über die Zustände an ihren Gerichten in der Öffentlichkeit kritisch äußern, mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Die Exekutive [Justizverwaltung] rechtfertigt dies mit dem sogenannten „Mäßigungsgebot“, das sie dem Beamtenrecht entlehnt. Der disziplinarische Verweis wird von dem Gerichtspräsidenten als dem dienstvorgesetzten Beamten erteilt. Er wird vorab ausgesprochen; die Richter können sich anschließend auf eigenes Kostenrisiko vor den Richterdienstgerichten um seine Aufhebung bemühen. Auf die Besetzung der Richterdienstgerichte nimmt die Justizverwaltung maßgeblichen Einfluss.

In Deutschland ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird von einer anderen Staatsgewalt – der Exekutive – gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist primär auf Machterhalt gerichtet. Dieses sachfremde Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar. Richter sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen Richter von Machtinteressen frei organisiert sein. In Deutschland sind sie es nicht.

Die ganz überwiegende Zahl der Mitgliedsländer der Europäischen Union hat sich an dem italienischen Vorbild orientiert. Kein Beitrittsland hat jemals das deutsche Justizsystem übernommen (Quelle: www.gewaltenteilung.de).

In der Politik wird die Ansicht vertreten, dass die Einführung einer Selbstverwaltung der Justiz nicht zuletzt im Hinblick auf die verfassungsrechtlich festgelegte Zuständigkeit der Justizminister (bei im Bund obligatorischer, in den Ländern fakultativer Mitwirkung von Richterwahlausschüssen) in Personalangelegenheiten, vgl. Artikel 95(2), 98(4) GG, einer Verfassungsänderung bedürfe, für die es derzeit nicht die erforderliche Mehrheit gibt. Das Grundgesetz wurde jedoch schon sehr oft und problemlos geändert. Die genannten Artikel unterliegen nicht der Unveränderlichkeitsklausel. Die Erfüllung der richterlichen Exekutivunabhängigkeit auf Bundes- und Landesebene nach den Kriterien der Europäischen Union und des Grundgesetzes gemäß Artikel 20(2) und 97(1) GG ist seitens Deutschlands jedoch längst überfällig. Die Beklagten sind verpflichtet, für die unverzügliche Umsetzung dieser höchst überfälligen Kriterien der Europäischen Union und des Grundgesetzes zu sorgen, die die völlige Entkoppelung der Gerichtsverwaltung von der Exekutive bedeuten.

9. Staatsanwälte sind weisungsunabhängig.

Begründung

Die Justiz als unabhängige dritte Gewalt? Davon kann in Deutschland zumindest bei den Staatsanwälten keine Rede sein“, bemerkte Dietmar Hipp im Spiegel bereits im August 2003. (Dietmar Hipp: „Empfehlung vom Minister“, in: Der Spiegel Nr.33 vom 11.August 2003 S.38) Die Münchener Oberstaatsanwältin Andrea Tietz warnt nachdrücklich vor der Gefahr der politisch motivierten Einflussnahme auf laufende Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften“ als „Eingangstor <zu den Gerichten>“. Zu Recht verallgemeinert der Spiegel: „Mit direkten Weisungen und subtilem Druck greifen die Politiker in Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ein.“ Der Frankfurter Strafrechtsprofessor Peter-Alexis Albrecht stellt fest: „Es ist üblich, dass die Staatsanwaltschaft das tut, was die Politik verlangt…Fast jeder Staatsanwalt will irgendwann befördert werden. Und wer befördert werden will, muss spuren” (Dietmar Hipp, a.a.O, S.38f).

In Deutschland sind die Staatsanwälte den Weisungen der Justizminister unterworfen. Justizminister sind in der Regel Politiker einer Regierungspartei. Darin liegt ein krasser Verstoß gegen die Grundsätze der Unabhängigkeit der Justiz und der Gewaltentrennung. Nach § 146 Gerichtsverfassung haben Staatsanwälte den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen. Die Weisungskette reicht über den Oberstaatsanwalt als Behördenleiter und den Generalstaatsanwalt bis hin zum Justizminister des jeweiligen Landes. Dadurch werden Staatsanwälte abhängig von der Politik, weil der Justizminister, gerade wenn es darauf ankommt, letztlich das Sagen hat. Das wird ihm dadurch erleichtert, dass der Generalstaatsanwalt regelmäßig politischer Beamter ist. Das heißt, dass er bei politischer „Unbotmäßigkeit“ jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, was seine Botmäßigkeit im Allgemeinen beflügelt.

Diese Abhängigkeit ist deshalb so skandalös, weil Staatsanwälte eine Schlüsselstellung im Strafverfahren haben. Gerichte können nicht von sich aus tätig werden. Die Staatsanwaltschaft entscheidet ganz allein, ob es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Sie bestimmt, ob Ermittlungen aufgenommen werden, in welcher Weise sie erfolgen und ob und in welcher Richtung Anklage erhoben wird. Auch darüber, ob ein Ermittlungsverfahren eingestellt oder gar eröffnet wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft. Wenn es um Verfahren gegen bestimmte „Persönlichkeiten“ geht, liegt die Gefahr politischer Einflussnahme auf der Hand. Justizminister betonen immer wieder, auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen werde keinerlei Einfluss genommen. Damit wird die Problematik eigentlich schon anerkannt. Warum kann die Politik dann nicht die Abhängigkeit beseitigen und auf § 146 GVG verzichten?

Weisungen werden meist nicht schriftlich erteilt, sondern in Besprechungen oder Telefonaten. Staatsanwälte, die nicht reagieren oder auf Schriftlichkeit bestehen, müssen um ihre Karriere fürchten. Erfolgt die Weisung ausnahmsweise doch einmal schriftlich, wird sie nur in der Handakte des Staatsanwalts dokumentiert, die als Dienstinternum Dritten nicht zugänglich und selbst der Akteneinsicht durch den Verteidiger des Beschuldigten entzogen ist. Der Staatsanwalt muss nach außen die Verantwortung für etwas übernehmen, was in Wahrheit die Politik entschieden hat. Die Verschleierung der Verantwortung ist sogar strafrechtlich geschützt. Staatsanwälte, die durchblicken lassen, dass sie auf Weisung handeln, machen sich wegen Verrats von Dienstgeheimnissen strafbar, § 353 b Strafgesetzbuch. Da die Erteilung von Weisungen ein „gesetzlich angeordnetes verschwiegenes Thema“ (so Winfried Meyer, früherer Augsburger Staatsanwalt) darstellt, erklärt das, warum die Öffentlichkeit darüber kaum je etwas erfährt, es sei denn, das Verfahren stinkt derart zum Himmel, dass ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingesetzt werden muss, dessen Bericht zu veröffentlichen ist.

Eine Konsequenz des Weisungsrechts ist die Pflicht der Staatsanwälte in Fällen von besonderem Interesse, den Justizministern Bericht zu erstatten. So können hohe „Persönlichkeiten“ im Voraus gewarnt werden. Die baden-württembergische Justizministerin Corinna Werwigk-Hertneck hatte ihren FDP-Kollegen Wirtschaftsminister Walter Döring am 17. Juni 2004 telefonisch gewarnt und über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen ihn wegen unzulässiger Finanzierung einer Umfrage informiert. Als das bekannt wurde, mussten beide zurücktreten.

Im Januar 2008 wurde bekannt, dass ein Berliner Oberstaatsanwalt von seinem Vorgesetzten daran gehindert wurde, sich im öffentlich-rechtlichen Fernsehen zum Thema jugendlicher Intensivtäter zu äußern, da er einen anderen Standpunkt vertrete als die Politik (Quelle: Hans Herbert von Arnim, Die Deutschlandakte, Bertelsmann 2008).

Die Weisungsabhängigkeit der Staatsanwaltschaft lässt sich heutzutage nicht mehr rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft ist keine gewöhnliche Verwaltungsbehörde. Sie ist Teil der Justiz und ähnelt mit ihrem der Objektivität verpflichteten Ermittlungsauftrag den Gerichten. Auch politisch besetzte Generalstaatsanwaltschaften gehören abgeschafft. Ein Generalstaatsanwalt darf kein politischer Beamter sein. Staatsanwälte müssen ihre Aufgaben ohne Einmischung aus dem Bereich der Politik erfüllen können. Das ist auch die Forderung des Ausschusses für Recht und Menschenrechte des Europarats. Ohne Unabhängigkeit hätte es den beispiellosen Kampf der italienischen Staatsanwälte gegen die dortige Regierungskorruption nicht gegeben. Die politische Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft ist also ab sofort zu beseitigen. Sie leistet erst recht Entscheidungen Vorschub, die „verdiente Politiker“ und mächtige Wirtschaftsbosse schonen und das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz aufs Spiel setzen. Die Beklagten sind verpflichtet, unverzüglich auch bezüglich der Staatsanwaltschaft dem Gewaltentrennungsgebot des Grundgesetzes gemäß Artikel 20(2) GG Folge zu leisten.

10. Die Wahl der Bundesverfassungsrichter erfolgt durchs Plenum, wie es das Grundgesetzes in Art. 94(1) vorschreibt.

Begründung

Die Richter des Verfassungsgerichts werden ausschließlich aus Mitgliedern der Beklagten oder diesen nahestehenden Personen gewählt. So können die etablierten Parteien nicht nur die Spielregeln des Wettbewerbs mit ihren Herausforderern zu ihren Gunsten gestalten, sondern auch noch die Schiedsrichter selbst bestimmen, die über die Angemessenheit dieser Regeln wachen sollten. Ob diese dann noch ganz unvoreingenommen sind, wenn es um Auseinandersetzung zwischen den Beklagten, denen sie ihr Amt verdanken, und ihren Herausforderern geht, ist zu bezweifeln.

Oft werden auch aktive Parteipolitiker berufen. Im Bundesverfassungsgericht hat sich – jenseits aller geschriebenen Regeln – folgende Praxis eingespielt: Die eine Hälfte der 16 Richter wird ganz ungeniert von der CDU/CSU bestimmt, die andere Hälfte von der SPD, wobei – in der Zeit von kleinen Koalitionen – die größere Regierungspartei ihrem Koalitionspartner einen Posten überlässt. Die Besetzung des Verfassungsgerichts läuft unter totalem Ausschluss der Öffentlichkeit in einem Ausschuss des Bundestags und nicht im Plenum, wie das Grundgesetz es im Art.94(1) vorschreibt.

Es fällt selbst der Staatsrechtslehre als traditioneller Stütze des jeweiligen Staates schwer, dieses Verfahren noch als verfassungsgemäß abzusegnen. Die Staatslehrer Wilhelm Geck und Rainer Wahl haben das Unaussprechliche – mutig und gegen alle Political Correctness – denn auch beim Namen genannt: Die Besetzung des Verfassungsgerichts ist verfassungswidrig.

Die Besetzungspraxis des Verfassungsgerichts durch die Beklagten ist ein klarer Verstoß gegen Artikel 94 GG. Die Beklagten sind verpflichtet, die verfassungsmäßige Ordnung einzuhalten. Deshalb sind sie verpflichtet, die grundgesetzwidrige Besetzungspraxis des Verfassungsgerichts unverzüglich einzustellen und bei künftigen Besetzungen den Vorgaben des Artikels 94(1) GG Folge zu leisten. Die Wahl der Verfassungsrichter muss vollständig transparent sein und darf nicht durch die Exekutive erfolgen.

11. Bundesrichter gehören keiner Partei an, damit die Gewaltentrennung gemäß Artikel. 20(2) GG erfüllt wird. Es gelten allein die drei Auswahlkriterien des Artikels 33(2) GG.

Begründung

Nach den Aufnahmekriterien der Europäischen Union sollte die für die Auswahl und Laufbahn der Richter zuständige Behörde von der Exekutive unabhängig sein. Im April 2007 forderte die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes (DRB), „der Justiz die Stellung zu verschaffen, die ihr nach dem Gewaltenteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisationen zugewiesen ist“. Tatsache ist, dass die Unabhängigkeit der Justiz durch die Exekutive eingeschränkt wird. Noch deutlicher wird der Ausschuss für Recht und Menschenrechte des Europarats in seinem Dokument 11993 Behaupteter politisch motivierter Missbrauch des Strafrechtssystems in Mitgliedstaaten des Europarats“ vom 7. August 2009. Interessanterweise war die Berichterstatterin des Ausschusses sogar die jetzige Justizministerin Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.

Der Ausschuss für Recht und Menschenrechte empfiehlt eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit von Richtern und Staatsanwälten in ganz Europa, um politisch motivierter Einmischung in einzelnen Fällen ein Ende zu setzen. Er stellt fest, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwälte in Deutschland weitaus weniger entwickelt ist als z. B. im Vereinigten Königreich.

Die Versammlung fordert Deutschland zu folgenden Maßnahmen auf:

1. Erwägung der Errichtung eines gerichtlichen Selbstverwaltungssystems unter Berücksichtigung der föderalen Struktur der justitiellen Selbstverwaltung und entsprechend dem Beispiel der in der übergroßen Mehrheit der europäischen Staaten bestehenden Gerichtsräte, um auf diese Weise die künftige Unabhängigkeit der Gerichte zu sichern.

2. Abschaffung der Justizministern eingeräumten Möglichkeit, den Strafverfolgern in einzelnen Fällen Weisungen zu erteilen.

Parteibuchwirtschaft grassiert also besonders bei den Verfassungsgerichten und den oberen Bundes- und Landesgerichten, was die Unabhängigkeit der Justiz sicher nicht gewährleisten kann. Allein die Statistik über die Verfassungsrichter zeigt die felsenfeste Überzeugung von CDU, CSU, SPD und FDP, dass ihnen gemeinsam der Staat gehört. So war CDU-Mann Gebhard Müller (1959-1971) Ministerpräsident von Baden-Württemberg, CDU-Mann Ernst Benda (1971-1983) Bundesinnenminister, CDU-Mann Roman Herzog (1987-1994) Innenminister von Baden-Württemberg, SPD-Frau Jutta Limbach (1994-2002) Justizsenatorin in Berlin; Hermann Höpker-Aschhoff (1951-1954) war vorher in der FDP aktiv; Josef Wintrich (1954-1958) ebenso wie Hans-Jürgen Papier (2002-2010) in der CSU und Wolfgang Zeidler in der SPD (1983-1987) usw.

Laut Forderungen des Europarats soll die Einstellung und Beförderung von Richtern allein nach ihrem Verdienst (Qualifikation, Integrität, Fähigkeiten und Effizienz) erfolgen. Für die Unabhängigkeit der Justiz ist also unabdingbar, dass die Richter bei Bundes- und Landesgerichten keiner Partei mehr angehören. Die Beklagten haben zur Herstellung der Unabhängigkeit der Justiz bei Einstellungen und Beförderungen von Bundes- und Landesrichtern den Art. 20(2, 33(2) GG und den Kriterien des Europarats Folge zu leisten.

12. Der Anwaltszwang ist gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufgehoben.

Begründung

Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft.

Die Bereitschaft zur Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK hat sich im Laufe der Zeit zu einer festen Beitrittsbedingung für Staaten entwickelt, die dem Europarat angehören möchten. Daher haben alle Mitgliedstaaten des Europarats die Konvention unterzeichnet und ihr innerstaatliche Geltung verschafft. Die Konvention wurde von Deutschland am 5. Dez. 1952 schon ratifiziert. Daher ist sie Bestandteil des Bundesrechts und hat volle Geltung auch in Deutschland.

Nach Artikel 6(3)c) dieser Konvention hat jede angeklagte Person das Recht, sich selbst zu verteidigen. Diese Regelung ist auch für Deutschland gültig. Der deutsche Anwaltszwang ist ein klarer Verstoß gegen Art. 6 der EMRK. Die Beklagten sind verpflichtet, die EMRK einzuhalten und deshalb unverzüglich den Anwaltszwang in Deutschland aufzuheben.

13. Im Hinblick auf die Wahlzulassung werden die Vorschläge der OSZE für eine verbesserte Regelung umgesetzt.

Begründung

OSZE fordert Korrektur des deutschen Wahlrechts. Die OSZE hatte im September 2009 erstmals zu einer deutschen Wahl Beobachter entsandt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) hat eine Reform des deutschen Wahlrechts angeregt. Die Beobachter, die 2009 erstmals eine Bundestagswahl überwachten, kritisieren die Regeln zur Zulassung neuer Parteien. Die Zusammensetzung des Bundeswahlausschusses sei bedenklich, so die OSZE.

In ihrem Bericht zur Bundestagswahl vom 27. September bemängeln die OSZE-Beobachter die derzeitigen Regelungen für die Zulassung von neuen Parteien in Deutschland. . Es sei bedenklich, dass darüber im zuständigen Bundeswahlausschuss die Vertreter von solchen Parteien entscheiden, die bereits im Parlament sitzen. Dies könne zu Interessenkonflikten führen, so die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE).

Parlamentspräsident Norbert Lammert (CDU) hatte sich bereits bei der konstituierenden Sitzung des Bundestages für eine solche Korrektur ausgesprochen. Dass im Wahlausschuss Vertreter der etablierten Parteien über die Zulassung der Konkurrenz entscheiden, sei „nicht über jeden demokratischen Zweifel erhaben“, hatte Lammert gemahnt. Neben anderen waren die Seniorenpartei „Die Grauen“ und die Freie Union der CSU-Dissidentin Gabriele Pauli nicht zur Bundestagswahl zugelassen worden. (Quelle: WELT ONLINE v.14.12.2009)

Auch der Düsseldorfer Rechtsgelehrte Prof. Dr. Martin Morlok übt Kritik am Verfahren der Zulassung der Parteien und der Wahlprüfung. Anlass für seine Kritik ist das Zulassungsverfahren für so genannte „Splitterparteien“. Über ihre Zulassung zu den Bundestagswahlen entscheidet der Bundeswahlausschuss. Morlok kritisiert, dass in dem Gremium nur die Vertreter großer Parteien sitzen. Diese bestimmten den „Zugang zur Konkurrenz“; das könnte zur „Quelle des Misstrauens“ werden. Morlok schlägt deshalb vor, dass über eine Parteizulassung allein die Unterstützerunterschriften entscheiden sollten. Wenn eine Vereinigung für die Zulassung einer Landesliste Tausende von Unterschriften sammle, sei das ein ausreichender Nachweis für ihren Organisationsgrad. Außerdem sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, Beschwerden gegen den Wahlablauf schon vor der Abstimmung zu prüfen – bislang geht das nur nachher. (Quelle: Deutscher Bundestag, Wahlrecht auf dem Prüfstand)

Das Grundgesetz verbrieft die Offenheit des politischen Wettbewerbs und die Chancengleichheit im Kampf um die Macht. Diese demokratischen Grundsätze können jedoch nicht in der Praxis zur Geltung kommen, denn eine professionalisierte politische Klasse bildet – über die Fraktions- und die föderalen Grenzen hinweg – Kartelle, um die Regeln des Machterwerbs und der Machtausübung in ihrem Interesse so zu gestalten, damit die eigene Existenz gesichert ist. Die Konkurrenz wird mit jedem möglichen Mittel ausgeschaltet.

Die Vertreter der großen Parteien in den Wahlausschüssen entscheiden also darüber, wer als Konkurrenz antreten darf oder nicht. Hier passt das Wort des früheren Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker „Bei uns ist ein Berufspolitiker weder ein Fachmann noch ein Dilettant, sondern ein Generalist mit dem Spezialwissen, wie man politische Gegner bekämpft.“ Das bestätigt sich gerade gegenüber Neuen vielfach. Auf dem völlig von den bisherigen Spielern beherrschten Feld ist es selbst für eine Partei mit dem besten Programm und den besten Kandidaten schwer, öffentlich als seriöser Mitspieler anerkannt zu werden. Neue Parteien müssen vielmehr damit rechnen, dass die Etablierten sie gezielt diffamieren und in eine Ecke zu stellen versuchen, um sie in den Augen der Wähler unmöglich zu machen und so die lästige Konkurrenz auf politisches Kümmerdasein zu reduzieren.

Das praktizierte Wahlzulassungsverfahren ist ein ganz klarer Verstoß gegen die vom Grundgesetz verbriefte Chancengleichheit. Deshalb sind die Beklagten verpflichtet, die Chancengleichheit zu achten und unverzüglich für ein neues Wahlzulassungsverfahren zu sorgen, in welchem allein die Unterstützerunterschriften entscheiden.

14. Das Erheben von Mandatsbeiträgen (= Parteisteuern) unterbleibt.

Begründung

Abgeordnete, Kommunalvertreter und sonstige Inhaber von öffentlichen Ämtern müssen ihren Parteien – zusätzlich zum normalen Mitgliedsbeitrag – Teile ihrer Bezüge abtreten, sozusagen als Gegenleistung für die Verschaffung des Amtes. Die Schatzmeister behaupten zwar immer noch, dass die Amtsträger sie freiwillig entrichten. Auch hier hat sich der Korruption typische Gedanke des Tauschgeschäfts eingenistet: die ritualisierte Zahlung als Gegenleistung für eigentlich nicht käufliche Akte, die Verschaffung und Erhaltung staatlicher Ämter.

Parteisteuern werden von allen Parteien erhoben. Der größte Teil fällt auf kommunaler Ebene an. Die Diäten sind dort zwar sehr viel niedriger als in den Landesparlamenten und im Bundestag. Aber die Zahl der Mitglieder von Gemeinderäten, Stadträten und Kreistagen ist sehr viel größer. Zudem wird ihnen meist ein höherer Prozentsatz ihrer Entschädigung abgezogen, was häufig bereits durch die Verwaltung erfolgt, so als ob es sich um einen völlig korrekten Vorgang handelt.

Diese Summen werden in dem Rechenschaftsberichten in der Spalte 2 (s. Anlage 6) unter „Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge“ aufgeführt, was ein klarer Beweis ist, dass es hier grundsätzlich nicht um freiwillige Spenden handelt. Es sind reguläre Beiträge, die man zahlen muss, wenn man die Unterstützung der Partei nicht verlieren will. Die auf diese Weise erhobenen „Parteisteuern“ machen über 50 Millionen Euro im Jahr aus.

Hier zeigt sich, wem die Politiker in Wahrheit ihre Stellung verdanken, den Parteien und nicht etwa den Bürgern, die – entgegen den Verfassungen und der demokratischen Idee – nichts zu sagen haben. Parteiensteuern laufen auf eine indirekte Staatsfinanzierung der Parteien hinaus. Denn sie werden praktisch bei der Bemessung der staatlichen Bezahlung daraufgeschlagen. Sie unterlaufen so die festgelegte „absolute Obergrenze“ für staatliche Zuschüsse an Parteien, was wahrscheinlich kein großes Problem mehr ist, da die „absolute Obergrenze, von den Parteien inzwischen dynamisiert wurde, d. h. sie steigt jedes Jahr.

Die Parteisteuern werden den Abgeordneten unter Ausnutzung ihrer Abhängigkeit von der Partei „abgepresst“. Wer sie nicht freiwillig zahlt, läuft Gefahr bei der nächsten Wahl nicht wieder aufgestellt zu werden. Solcher Druck widerspricht dem Sinn der Diäten, die ja zur Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten gewährt werden, wie Art. 48 Grundgesetz ausdrücklich aussagt. Parteisteuern sind nicht nur politisch hochproblematisch, sondern auch grundgesetzwidrig.

Die illegalen Parteisteuern werden zudem staatlich subventioniert, und das sogar in zweifacher Weise. Die Zwangsabgabe gilt als steuerbegünstigte Zuwendung, so dass die Politiker sie rund zur Hälfte von ihrer Steuer abziehen können. Zusätzlich erhält die Partei darauf noch einmal einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 38%. Mit einer Nettobelastung z. B. von 1.500 € kann der Mandatsträger seiner Partei 3.000 € zuwenden, die darauf vom Staat noch einmal 1.140 € erhält. Das Ergebnis ist geradezu pervers: Der Staat belohnt die grundgesetzwidrige Transaktion, indem er sie mit mehr als dem Eineinhalbfachen (genau 176%) bezuschusst.

Die doppelte Begünstigung von Zuwendungen soll die Verwurzelung der Parteien in der Bevölkerung finanziell belohnen. Das impliziert Freiwilligkeit. Parteisteuern aber sind genau das Gegenteil: Weder kommen sie von der Bürgerschaft noch erfolgen sie freiwillig. Sie sind nicht Ausdruck von Verwurzelung in der Basis, sondern der Abgehobenheit und Selbstzufriedenheit der Politik. Hierzu kommt, dass die Schatzmeister die Steuervergünstigungen überhöht festgesetzt haben, und auch das wegen der Parteisteuer, um nämlich die Politiker bei Stange zu halten und die Einnahmen der Parteien zu sichern. Sie haben die steuerbegünstigten Beträge in verfassungswidriger Weise so hoch gesetzt, dass die Parteisteuern möglichst voll erfasst werden.

Der Komplex Parteisteuern ist also in dreifacher Hinsicht sinn- und grundgesetzwidrig:

  • Ihr „Abpressen“ widerspricht dem Sinn der Diäten, Art. 48 GG, die Unabhängigkeit des Abgeordneten zu sichern, und unterläuft die Obergrenze für die Staatsfinanzierung der Parteien.

  • Die doppelte Subventionierung von Parteisteuern läuft ihrem verfassungsrechtlichen Sinn, die Verwurzelung der Parteien zu prämieren, diametral entgegen.

  • Die staatliche Begünstigung überhöhter Beträge, die die Schatzmeister gerade wegen der Parteisteuern durchgesetzt haben, ist ebenfalls grundgesetzwidrig.

Deshalb sind die Beklagten verpflichtet, dieses grundgesetzwidrige Element ihrer Einnahmen, wie die Parteisteuern es sind, unverzüglich zu beseitigen.

15. Um die Chancengleichheit herzustellen, erfolgt die Parteienfinanzierung grundsätzlich durch ein parteienunabhängiges Gremium und behandelt alle bei einer Wahl zugelassenen Parteien unabhängig von ihrem Wahlergebnis im Verhältnis gleich.

Begründung

Es wurde schon erwähnt, dass das Grundgesetz die Offenheit des politischen Wettbewerbs und die Chancengleichheit im Kampf um die Macht verbrieft. Neue Parteien haben es jedoch schwer, hochzukommen. Um überhaupt anerkannt zu werden, müssen sie sich Zulassungsverfahren stellen, bei denen die Kriterien generalklauselartig vage sind. Das schafft Rechtsunsicherheit, unter der gerade Neue besonders leiden. Zudem entscheiden ganz unterschiedliche Stellen nach unterschiedlichen Maßstäben über die Anerkennung. Das Finanzamt erteilt die Steuerbegünstigung von Beiträgen und Spenden. Kommunale Behörden prüfen, ob für die Teilnahme an Wahlen die erforderlichen Unterstützerunterschriften den komplizierten Anforderungen genügen. Letztlich entscheiden über die Zulassung zu Parlamentswahlen Bundes- und Landeswahlleiter sowie Kommissionen, die ausschließlich mit Mitgliedern der etablierten Partein besetzt sind, was die OSZE 2009 kritisiert hat.

Aufgrund des Parteiengesetzes, § 18 PartG, erhalten die Parteien jährlich staatliche Mittel (ehemals Wahlkampfkostenerstattung). Maßgebend für deren Höhe ist ihre „Verwurzelung in der Gesellschaft“, gemessen an den bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielten Stimmen, der Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Höhe der durch sie eingeworbenen Spenden.

Insgesamt darf die staatliche Teilfinanzierung einer Partei die Summe der anderen Einnahmen jedoch nicht überschreiten (relative Obergrenze). Auch die vom Staat gezahlte Summe an alle Parteien darf die sogenannte „absolute Obergrenze“ nicht überschreiten. Der Innenausschuss hat am 6. Juli 2011 den Weg freigemacht, diese Obergrenze auf 141,9 Millionen € (2011) und schließlich auf 150,8 Millionen € (2012) zu erhöhen. Die „absolute Obergrenze“ wurde damit dynamisiert. Die staatlichen Mittel an eine Partei sind hierbei maximal so hoch, wie die Einnahmen der Partei aus anderen Quellen wie z.B. Mitgliedsbeiträge oder Parteispenden. Diese „relative Obergrenze“ ist vor allem für Kleinparteien relevant.

Um am System der staatlichen Teilfinanzierung teilzunehmen, muss eine Partei bei der letzten Bundestagswahl oder Europawahl mindestens 0,5% der gültigen Stimmen oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahl 1,0 % der gültigen Stimmen erhalten haben. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Parteien nationaler Minderheiten. Mit dieser Regelung werden jedoch die nationalen Parteien diskriminiert. Um die im Grundgesetz verbriefte Chancengleichheit hinsichtlich Parteifinanzierung herzustellen und die Diskriminierung der nationalen Parteien zu beseitigen, müssten die Beklagten verpflichtet sein, die Einschränkung für nationale Parteien unverzüglich aufzuheben.

16. Erzielte Einnahmen aus Veranstaltungen bzw. Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstigen mit Einnahmen verbundenen Tätigkeiten – Pos. 7 der Einnahmenrechnung (s. Anlage) – werden mit allen Einzelbeträgen und Namensnennung aller Geschäfts- und Vertragpartner im Rechenschaftsbericht veröffentlicht.

Begründung

Wenig Transparenz herrscht bei dem Weg, über den Unternehmen und Verbände ihr Geld den Parteien zukommen lassen können: dem Parteisponsoring. Hier ist den Berichten weder zu entnehmen, wie viel die einzelnen Parteien durch Sponsoring eingenommen haben, noch wer gesponsert hat und damit natürlich auch nicht, wer wie viel gesponsert hat. In den Berichten verschwinden die Sponsoringeinnahmen unter dem Posten “Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit.”

Es handelt sich hier um nicht unerhebliche Summen. Sie zeigt allerdings auch, dass Sponsoring genauer ausgewiesen werden muss, da nur schwer zwischen den Einnahmen etwa aus dem Verkauf von Publikationen und Sponsoringeinnahmen unterschieden werden kann. Sponsoringeinnahmen sollten ebenso wie Parteispenden ab 2.000 Euro in den Rechenschaftsberichten mit Angaben zu Sponsor und Art des Sponsorings transparent aufgeführt werden. Die Sponsoringaffären der letzten Jahre illustrieren den Handlungsbedarf hier ebenso wie die Forderungen internationaler Organisationen.

Knapp 150 Millionen Euro Spenden erhielten die im Bundestag vertretenen Parteien 2009. Bei mehr als 80 % dieser Summe, bleiben die Spender wegen laxer Offenlegungsregeln unbekannt. Nicht zuletzt deshalb hat die von Deutschland mitgegründete “Staatengruppe gegen Korruption” (GRECO) die Intransparenz der deutschen Parteienfinanzierung kritisiert. Die Beklagten wollen dies aber nicht ändern

Im 2009 veröffentlichten „Evaluierungsbericht über die Transparenz der Parteienfinanzierung in Deutschland“ werden zehn Empfehlungen formuliert, um mehr Transparenz und bessere Regeln bei Parteispenden und -sponsoring zu erreichen. Deutschland wurde darin aufgefordert, bis zum 30. Juni 2011 über die Umsetzung der Empfehlungen zu berichten.

So empfiehlt der Bericht, dass geklärt werden solle “unter welchen Bedingungen Parteiensponsoring erlaubt ist und welches Rechts-, Rechnungslegungs- und Finanzsystem gelten soll” (Empfehlung VI). Seit Jahren – spätestens seit der Sponsoring-Affäre um Jürgen Rüttgers – wird hier parteiübergreifend Regelungsbedarf festgestellt. Passiert ist seither nichts.

Unternehmern wurde ein so genanntes „Partnerpaket“ für 14.000 EUR angeboten. Es beinhaltete einen Stand im Foyer (10-15 qm) plus “Fototermin und Rundgang mit dem Ministerpräsidenten und den Minister/innen”. Wer zusätzlich ein privates Gespräch mit Rüttgers wollte, konnte das für weitere 6.000 Euros ordern. Die Standmiete war überzogen. Damit floss Geld ohne eine angemessene Gegenleistung.

Es handelt sich hier eigentlich um eine verdeckte Form der Parteienfinanzierung, die nicht in den Spendenberichten der Parteien auftaucht. Der Verein LobbyControl meint: Parteien sollten verpflichtet werden, auch Zuwendungen wie Standmieten auf Partei-Events oder Werbeanzeigen in Partei-Zeitungen zeitnah und umfassend offenzulegen.

Die Art und Weise des Umgangs mit dem Bericht einer von Deutschland selbst gegründeten Initiative (GRECO) lässt stark zu wünschen übrig. Quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit werden die Beratungen erst monate- oder gar jahrelang verschleppt, um dann schließlich nicht mehr zu tun, als den Bericht mit z. T. fadenscheinigen Argumenten zurückzuweisen (Quelle: LobbyCotrol e.V. www.lobbycontrol.de).

Parteien können Sponsoringmittel beim Finanzamt als „Sonstige Einnahmen“ verbuchen. Die Öffentlichkeit erfährt nicht mal, wie viel die einzelnen Unternehmen für ihre Stände bezahlt haben. Offenheit sieht anders aus. Da ist null Transparenz. Umso unverständlicher, dass die schwarz-gelbe Bundesregierung daran nichts ändern will.“ (SPIEGEL ONLINE v. 03.07.2011)

Die Empfehlungen von GRECO im 2009 veröffentlichten „Evaluierungsbericht über die Transparenz der Parteienfinanzierung in Deutschland“ zu mehr Transparenz und bessere Regeln bei Parteispenden und –sponsoring müssten unverzüglich durch die Beklagten umgesetzt werden.

17. Die staatliche Parteienfinanzierung wird regelmäßig in einem umfassenden „Parteienfinanzierungsbericht“ transparent gestaltet, so dass auch die Zuwendungen an die Beklagten und die Fraktionen in den Landesparlamenten und die Pauschalzuschüsse an die parteinahen Stiftungen ersichtlich sind.

Begründung

Als eines der erfolgreichsten Mittel zur Geldbeschaffung haben sich die parteinahen Stiftungen erwiesen. Die „Stiftungen“ der Beklagten finanzieren sich nicht aus Geld, das Private für gemeinnützige Zwecke gestiftet haben, sondern fast ganz aus Staatszuschüssen, die den Steuerzahler ungefähr 500 Millionen Euro im Jahr kosten. Genaues weiß man nicht, denn ihre Finanzierung besteht aus einem Wust von Globalzuschüssen und projektbezogenen Zuschüssen, deren exakte Höhe der Öffentlichkeit verborgen wird. Normalerweise muss derjenige, der Zuschüsse erhält, auch Eigenmittel nachweisen. Von diesem Erfordernis sind die parteinahen Stiftungen jedoch befreit.

Juristisch sind die Parteistiftungen – mit Ausnahme der Friedrich-Ebert-Stiftung – keine Stiftungen, sondern nur eingetragene Vereine, die – anders als Stiftungen – keiner staatlichen Aufsicht und Rechnungslegungspflicht unterliegen. (Wikipedia) Kritiker wie Fritz Goergen, der ehemalige Chef der FDP-nahen Friedrich-Naumann-Stiftung, weisen darauf hin, dass die Beklagten über die parteinahen Stiftungen an sich verbotene Umwegfinanzierung betreiben, um die finanzielle Obergrenze bei der staatlichen Parteienfinanzierung auszuhebeln. So habe das Bundesverfassungsgericht Anfang der achtziger Jahre gesagt, Meinungsumfragen und parteiennützliche Wahlforschung seien den Stiftungen verboten. Tatsächlich tun sie das laut Fritz Georgen aber nach einer kleinen Schamfrist längst wieder.

Brüssel hat ab 2008 europäisch finanzierte Parteistiftungen eingeführt. „Europas politische Parteien haben damit einen neuen Dreh gefunden, ihre Kassen noch üppiger zu füllen. Sie gründen „europäische Stiftungen“, die von der EU mit Millionen bedacht werden. Schon seit Jahren bekommen die Zusammenschlüsse ideologisch nahestehender Gruppen, wie die Sozialdemokratische Partei Europas oder die konservativ-christdemokratische Europäische Volkspartei, etwa 85 Prozent ihrer Ausgaben aus Brüsseler Schatullen ersetzt. 2004 waren das noch bescheidene 3,2 Millionen Euro. Im Jahr 2008 flossen 10,6 Millionen. Mitglieder dieser supranationalen Gebilde sind Parteien, die in ihren Heimatländern ohnehin aus Steuerkassen alimentiert werden. Viele haben sich außerdem eine Stiftung zugelegt, die ebenfalls subventioniert wird. Dieses lukrative Doppelspiel läuft nach „Pilotprojekten“ nun auch in Brüssel an: Fünf Millionen Euro aus der Reservekasse des Parlamentshaushalts waren für die neuen Polit-Stiftungen für 2008 reserviert. 2009 gab es mehr. Zum ökonomischen Nutzen kommt ein praktischer Nebeneffekt: die Möglichkeit, altgediente Kader zu ehren oder zu versorgen“ (Quelle: DER SPIEGEL v.12.1.2008).

Die deutschen Parteien sind längst europaweit aktiv und unterhalten in allen wichtigen EU-Ländern eigene Niederlassungen. Im Vergleich zu Parteien in anderen Ländern kassieren die deutschen Parteistiftungen die fünfzigfachen Zuschüsse. In Brüssel kommen sie noch leichter an neue Geldtöpfe als in Berlin. Alle Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die direkte Staatsfinanzierung der Parteien durchgesetzt hat, werden von den Stiftungen unterlaufen. Eine Stiftung erhält nur Geld, wenn ihre Mutterpartei im Bundestag vertreten ist. Es gibt keinerlei Obergrenzen für das Staatsgeld. Die Stiftungen brauchen keine öffentliche Rechenschaft über ihre Finanzen zu geben. Selbst für Großspenden gilt keine Veröffentlichungspflicht. Wie viel die Stiftungen bekommen, entscheidet der Haushaltsausschuss des Bundestages in nicht öffentlicher Sitzung. Der Schlüssel für die Verteilung der Mittel und die Beträge sind in keinem Gesetzblatt veröffentlicht. Ein dem Parteiengesetz entsprechendes Stiftungsgesetz fehlt. Die Gelder sind auf eine Vielzahl von Einzeltiteln des Bundeshaushalts verteilt und selbst für Experten schwierig zu ermitteln.

Das jahrzehntelange Wachstum der Stiftungsfinanzierung profitiert also von einem gewaltigen Kontrolldefizit. Die Stiftungsfinanzierung verstößt gegen das Gebot der Regelung durch Gesetz, untergräbt in drastischer Weise die Offenheit und Chancengleichheit des politischen Wettbewerbs sowie der innerparteilichen Demokratie, denn die Stiftungen sind in der Hand der Parteispitzen. Die Rechnungshöfe können das Kontrolldefizit nicht beheben, da sie nur die Verwendung der bewilligten Mittel kontrollieren, aber nicht ihre Bewilligung, die das eigentliche Problem ist. Alle Tätigkeiten der Stiftungen lassen sich von anderen Einrichtungen viel besser wahrnehmen. Soweit die Stiftungen Kaderausbildung und Politikberatung der Parteien betreiben, sollten diese Arbeiten gleich an die Parteien übertragen werden.

Nicht nur die Parteistiftungen sondern auch die Beklagten und die Fraktionen in den Landesparlamenten werden mit Staatsgeld zugeschüttet und die Fonds für Abgeordnetenmitarbeiter drastisch ausgeweitet. Hier hat das Bundesverfassungsgericht eine Deckelung versäumt. Die Parteien schöpfen aus vier Töpfen, und nachdem das Gericht auf einen Topf den Deckel gelegt hat und nur eine begrenzte Entnahme daraus erlaubt, bedienen sich die Parteien aus den drei anderen. Die Fraktionen der Parteien, die ebenfalls Öffentlichkeitsarbeit machen, bekommen im Bund und in den Ländern weit über 200 Millionen Euro. Der Umfang dieser beiden Finanzierungsformen (Stiftungen und Fraktionen) hat sich mehr als vervierzigfacht, seitdem das Bundesverfassungsgericht der Staatsfinanzierung der Parteien Ende der Sechzigerjahre Grenzen zog.

Die Finanzierung der Stiftungen und der Fraktionen sind grundsätzlich Parteifinanzierungen über Umwege. Gemäß Art. 21(1)4 GG müssen die Parteien ohne Ausnahme über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Die Beklagten sind verpflichtet, gemäß Artikel 21(1) GG auch über die Zuwendungen an die Fraktionen der Parteien im Bundestag und in den Landesparlamenten, sowie die Pauschalzuschüsse an die parteinahen Stiftungen öffentlich Rechenschaft zu geben, da diese Summen unmittelbar zur Finanzierung ihrer Partei beitragen.

18. Die weit verbreitete Ämterpatronage durch die etablierten Parteien wird eingestellt.

Begründung

Die Fähigsten sollten in die staatlichen Ämter. Das gilt als große Errungenschaft der Demokratie. Wie steht es jedoch mit der Praxis in unserer Republik? Der frühere Bundespräsident Richard von Weizsäcker hat das schon zutreffend formuliert: Die Parteien sind dabei, sich den Staat zur Beute zu machen. Die Parteien stellen nämlich nicht nur das Parlament und die Regierung, was völlig in Ordnung ist, sondern nehmen auch da Einfluss, wo sie eigentlich nichts zu suchen haben, zum Beispiel in der Verwaltung. Sie beeinflussen die Personalauswahl vielfach bis hinunter zum kleinen Beamten und öffentlichen Angestellten.

Durch die Ämterpatronage wird ein dreifaches Ziel verfolgt: die Belohnung von Parteigängern (Versorgungspatronage), die Sicherung der Macht (Herrschaftspatronage) und zusätzlich die Demonstration des eigenen Einflusses nach außen (Demonstrationseffekt), was einen disziplinierenden Effekt auf alle anderen ausübt. Da alle Patronage betreiben – auf Bundes-, Landes-, Kommunal- und Europaebene, nur mit unterschiedlichen Vorzeichen -, pflegt keine Partei die anderen wegen dieses Beutesystems öffentlich zu kritisieren. Im Gegenteil, jede will mit den anderen mindestens gleichziehen.

Die Parteien versuchen, alle möglichen Kontrollinstanzen mit ihren Leuten zu besetzen. Davon sind betroffen:

  • hohe Gerichtshöfe, auch Verfassungsrichter, eigentlich alle Gerichte

  • die Spitzen der Rechnungshöfe,

  • wichtige Positionen in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten,

  • Sachverständigenkommissionen und sonstige Einrichtungen der wissenschaftlichen Politikberatung.

Mit der breit praktizierten Ämterpatronage werden diejenigen Bereiche kolonisiert, welche die Politik eigentlich überwachen sollten. Das schwächt die Kontrolle in Bezug auf parteilich bedingte Fehlentwicklungen und unterläuft die Gewaltentrennung.

Z. B. am Bundesrechnungshof gehört der Präsident regelmäßig der einen und der Vizepräsident der anderen großen Partei an. Würden die Spitzen der Rechnungshöfe nicht von denen ausgewählt, die von ihnen kontrolliert werden sollen, sondern unmittelbar vom Volk, würden die Kontrolleure mit Sicherheit ganz anderen Druck auf die politische Klasse entfalten. Dann würden sie die Interessen der Bürger sehr viel massiver wahrnehmen und nachdrücklich Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung und der gesamten Politik einfordern, was eigentlich auch ihre Aufgabe ist.

Auch ein wichtiges Prestigeobjekt der Politik ist der Rundfunk. Fritz Schenk, ehemaliger Moderator des ZDF-Magazins, stöhnte schon vor Jahren, es sei nicht zutreffend, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten von den Parteien dominiert würden, sie gehörten ihnen. Dies wird besonders deutlich, wenn es um Spitzenpositionen geht, und man kann sich nicht über die Besetzung einigen. Bei der Wahl des Ex-ZDF-Intendanten Markus Schächter kam es zu einem monatelangen erbitterten, auch vor der Öffentlichkeit nicht mehr zu verheimlichenden Ringen zwischen Union und SPD, bis man sich schließlich – nach vielen vergeblichen Anläufen – einigen konnte.

Auch Sachverständigenkommissionen werden zunehmend nach Parteiproporz besetzt, besonders wenn es um die eigene Bezahlung und Versorgung der politischen Klasse geht. So war z. B. die sogenannte „Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteifinanzierung“ unter dem Vorsitz der damaligen Präsidentin des Bundesrechnungshofs, Hedda von Wedel, realistisch betrachtet weder unabhängig noch sachverständig. Ihre fünf Mitglieder standen den Parteien sehr nahe und keiner von ihnen hatte sich vor seiner Berufung in die Kommission mit der Materie „Parteifinanzierung“ intensiv befasst.

Ämterpatronage ist illegal. Nach den Beamtengesetzen und dem Grundgesetz ist die meist verdeckte Form der Privilegierung der einen Gruppe und die Diskriminierung der anderen Gruppe streng verboten. Sie reduziert die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und bläht ihn zugleich auf. Wer kein oder nicht das richtige Parteibuch besitzt, hat im öffentlichen Dienst oft keine Chance.

Die Parteibuchwirtschaft bei der Besetzung ausnahmslos aller staatlichen Positionen sollte in Deutschland nicht länger toleriert werden. Sie führt zu einer Negativauslese. Es ist nicht einzusehen, warum der Leiter einer staatlichen Musikschule, der Staatsanwalt und der Polizeichef einer Stadt Parteigänger der einen oder anderen Gruppierung sein müssen. Der Musikdirektor sollte etwas von Musik verstehen, der Staatsanwalt als Jurist einen Namen besitzen, der Polizeichef sich mit Verbrecherjagd auskennen. Sie sollten Noten, das Strafgesetzbuch und eine Pistole mit sich tragen, aber nicht das Parteiabzeichen. Das Grundsatzprogramm von CDU oder SPD muss keiner der drei kennen. Die sachkundigen Bürger ohne Parteibuch, heute von den Parteien gern als „unpolitisch“ bezeichnet, sind eine wertvolle Personalressource für das Land. Sie sollen stärker als bisher Verantwortung übernehmen dürfen.“ (Quelle: Gabor Steingart, Die gestohlene Demokratie, Piper 2009)

Warum unternimmt selbst das Bundesverfassungsgericht nichts gegen Ämterpatronage – trotz ihrer offensichtlicher Verfassungswidrigkeit?“ (Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim)

Der gleiche Zugang qualifizierter Bewerber zu den öffentlichen Ämtern, die nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung besetzt werden, ist im Grundgesetz garantiert. Das Grundgesetz betont im Art. 33(2), dass Beamten- und Richterstellen nur nach persönlicher Qualifikation und fachlicher Leistung vergeben werden dürfen. Tatsächlich wird „Parteibuchwirtschaft“ in immer weiteren Bereichen praktiziert. Somit geraten auch die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20(3) GG, und das Gebot, dass alle Bürger vom Staat gleich zu behandeln sind, Art. 3 GG, in Gefahr. Die Beklagten sind verpflichtet, gemäß Art. 33(2) GG den Zugang zu den öffentlichen Ämtern allen qualifizierten Bewerbern ab sofort zu gewährleisten. Die Personalauswahl darf nicht durch Parteimitglieder erfolgen.

19. Deutschland schließt zu Europa und zur Welt auf, indem es das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes so reformiert, dass die Bürger kostenlosen Zugang zu allen Akten öffentlicher Dienststellen haben. Bearbeitungszeiten sind kurz.

Begründung

84 Staaten mit ca. 4,5 Milliarden Bürgern weltweit haben ein besseres Informationsfreiheitsgesetz als deutsche Bürger im Bund. Fünf Bundesländer, darunter Bayern, haben noch nicht einmal ein Informationsfreiheitsgesetz.

Die RTI-Rating zur Bewertung des Rechtsrahmens für Recht auf Information wurde von Access Info Europe und dem Zentrum für Recht und Demokratie entwickelt. Das Zentrum für Recht und Demokratie ist eine internationale Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Kanada, die sich auf die Förderung der grundlegenden Rechte für die Demokratie einschließlich des Rechts auf Informationen konzentriert, s. www.law-democracy.org.

Access Info Europe ist eine Menschenrechtsorganisation, die sich für die Förderung und den Schutz des Rechts auf Zugang zu Informationen in Europa als Instrument zur Verteidigung der bürgerlichen Freiheiten und der Menschenrechte einsetzt.

Bewertung des Rechtsrahmens für Recht auf Information wurde in 89 Ländern durch Forscher 2010/2011 durchgeführt und anschließend von lokalen Juristen geprüft und kommentiert. Die Ergebnisse der weltweit ersten Bewertung der RTI-Gesetze in 89 Ländern zeigt eine signifikante Verbreitung von 39 Punkten (Österreich) bis 135 Punkte (Serbien) bei einer möglichen Höchstzahl von 150 Punkten.

In Ländern, in denen eine nationale Überprüfung des Informationszuganges stattfindet, ergeben sich noch leichte Verschiebungen der Ergebnisse. Wenn jedoch der Kern des rechtlichen Rahmens für den Schutz dieses Grundrechts beschränkt ist, ist der Zugang zu Informationen bezüglich des Umfangs begrenzt. Die überwiegende Mehrheit der bewerteten Länder (87%) erreichen eine Punktzahl von über 60 Punkten bei möglichen 150 Punkten.

Die Analyse zeigt riesigen Raum für Verbesserungen: Zwei Drittel der Länder (64%) im mittleren Bereich erzielten zwischen 60 und 100 Punkte von 150 möglichen Punkten. Typische Schwächen waren der begrenzte Anwendungsbereich, Mängel in Aufsicht und Rechtsmittel-Mechanismen, der Mangel an gesetzlichen Bestimmungen und das Bewusstsein für das Recht der Öffentlichkeit, den Zugang auf Informationen zu fördern. Die 20 Länder mit Werten über 100 Punkten haben überwiegend jüngere Gesetze und die Rechtsvorschriften haben ein Durchschnittsalter von 5 Jahren.

Zu den Merkmalen der stärkeren Gesetze gehört, dass sie klare Verfahren für die Antragsteller etablieren und starke Aufsichtsgremien haben. Es ist vielleicht zu früh, um zu folgern, wie diese Gesetze in der Praxis funktionieren, aber Berichte über die Umsetzung in einigen der Spitzen-Länder, darunter Mexiko, Indien und Slowenien, unterstützen die Schlussfolgerung, dass strenge Gesetze zu starkem Schutz für das Recht auf Öffentlichkeit führen können. (Quelle: http://rti-rating.org/results.html)

Deutschland hat bei diesem Bewertungsverfahren in der Gesamtwertung nur 54 Punkte erreicht. Das heißt, dass sich Deutschland unter den letzten fünf Ländern (s. Anlage 2) befindet, die die schlechtesten Rahmenbedingungen für das Recht auf Information bieten.

Die Behörden in Deutschland gewähren den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“, z. B. durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank. Der Antrag hierfür kann mit einem formlosen Schreiben, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Die Behörde kann Gebühren und Auslagen in Höhe bis zu 500 € erheben. Für die Erfüllung des Antrags gelten die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann.

Die folgenden Fälle lassen schon wegen restriktiver Interpretation des Gesetzes, Hinhaltetaktik und unverhältnismäßig hoher Gebühren Kritik laut werden:

  • Das Auswärtige Amt wollte für eine einfache Auskunft etwa 108 Euro in Rechnung stellen.

  • Der Antrag des Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss (damals SPD), die 17.000 Seiten umfassenden Verträge zur LKW-Maut auf Autobahnen einzusehen, wurde abgelehnt. Die Erstellung einer bereinigten Version, ohne die Geschäftsgeheimnisse des Betreibers Toll Collect, verweigerte das Verkehrsministerium „mangels Sachverstands“. Dagegen klagte Tauss; die Klage wurde im Juni 2008 abgewiesen.

  • Die 36 Anlagen eines Gutachtens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Bauartzulassung von Wahlmaschinen wurden ebenfalls nicht freigegeben. Der Hersteller Nedap habe der Weitergabe dieser urheberrechtlich geschützten Dokumente unter Berufung auf § 6 nicht zugestimmt. Der Kostenbescheid des Innenministeriums in Höhe von 240 Euro wurde mit dem besonderen Aufwand begründet, diese Dokumente auszusondern.

Die erste Klage erhob der Sozialhilfe-Verein Tacheles Mitte April 2006 beim Sozialgericht Düsseldorf auf Herausgabe der Durchführungshinweise und Handlungsempfehlungen zum Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Unterlagen liegen nach Angaben der BA im Intranet vor, dennoch wurde die am 2. Januar 2006 beantragte Herausgabe unter Berufung auf technische Probleme und amtsinterne Abstimmungsschwierigkeiten wiederholt verzögert. Am 13. Juli 2006 einigten sich die Erwerbsloseninitiative und die Bundesagentur für Arbeit in einem Vergleich vor dem Sozialgericht, dass die begehrten Informationen nunmehr aktuell von der Bundesagentur für Arbeit im Internet veröffentlicht werden.

Aus einer Kleinen Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen vom Februar 2009 ergibt sich, dass 2008 bei leicht gestiegener Zahl der Anträge im Vergleich zum Vorjahr mehr als doppelt so viele Anträge abgelehnt wurden.

Manfred Redelfs, Recherchechef von Greenpeace Deutschland, stellte 2010 fest, eine Kultur der Transparenz habe sich bislang noch nicht durchgesetzt. Die Behörden neigten bei für sie heiklen Anfragen dazu, Auskunftsanfragen zunächst einmal abzulehnen. Der Ball liege dann bei den Gerichten, die im Zweifelsfall entscheiden müssten, ob ein Auskunftsanspruch berechtigt gewesen sei oder nicht. Die Behörden schöben also die Verantwortung von sich. Das sei menschlich nachvollziehbar, aber nicht im Sinne einer offenen Gesellschaft und einer transparenten Verwaltung. (Quelle: Wikipedia)

Deutschland ist auf dem Weg weltweit ein Schlusslicht bei Informationsfreiheit und Transparenz zu werden. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verstößt gegen das Prinzip der größtmöglichen Offenlegung und fünf Bundesländer haben bisher keine Informationsfreiheitsgesetze. Das Volk ist der Souverän, und der Sachverwalter ist verpflichtet, dem Souverän jederzeit und umfassend Auskunft aus den über ihn geführten Akten zu geben. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass die Behörden lange Bearbeitungszeiten vorgeben und auch noch Gebühren und Auslagen in Höhe bis zu 500 € erheben können.

Die Beklagten müssten verpflichtet sein, die Rahmenbedingungen für das Recht auf Information den höheren internationalen Normen anzupassen und für wesentliche Verbesserungen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zu sorgen. Gebühren und lange Bearbeitungszeiten müssten unzulässig sein.

20. Die Übertragung von Hoheitsrechten findet nur auf Einrichtungen statt, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Subsidiaritätsgrundsatz entsprechen. Auf andere Einrichtungen bereits übertragene Hoheitsrechte werden auf den Bundestag rückübertragen.

Begründung

Nach Art. 23(1)1 des Grundgesetzes darf die BRD Hoheitsrechte nur auf eine EU übertragen, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen dem GG vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Viele Gesetze, Beschlüsse und Verträge des Bundestages widersprechen diesen Grundsätzen, besonders krass der ESM-Vertrag gegen alle Grundsätze des Art. 23 GG:

  • der Demokratie (keine Mitbestimmung des Volkes bei der Verwendung seiner Steuergelder)

  • des Rechtsstaats (Verwendung deutscher Steuergelder durch ein EU-Gremium ohne Rechtsaufsicht und -kontrolle)

  • des Sozialstaats (Verwendung deutscher Steuergelder für Privatbanken unter gleichzeitiger Verarmung der Bürger in der EU)

  • des Föderalismus (keine Mitwirkung der Bundesländer)

  • der Subsidiarität (Regelung auf höchster Ebene, obwohl die Regelung auf der Ebene der Einzelstaaten möglich wäre).

Diese Verfassungswidrigkeit konnten alle Abgeordneten auch ohne Detailstudium des ESM-Vertragstextes erkennen und hätten, um einen Verfassungsbruch zu vermeiden, erst den Art. 23 GG aufheben müssen, bevor sie dem ESM-Vertrag zustimmten. Das hätte die Verfassungswidrigkeit des ESM-Vorgehens für jedermann offengelegt. Das Nebeneinander von geschriebener nur irreal existenter Verfassung und real existenter ungeschriebener verfassungswidriger Praxis ist dem Bürger unzumutbar.

Des weiteren verletzt der ESM-Vertrag das Grund- und Menschenrecht aller Deutschen:

  • auf Menschenwürde, indem die Bürger von unkontrollierbaren Gremien der Früchte ihrer Arbeit beraubt werden, um die Geldgier internationaler Privatbanken zu befriedigen

  • auf Eigentum, indem der ESM das Geldeigentum aller Deutschen für verfassungswidrige Zwecke ohne Rechtsgrundlage und -kontrolle konfisziert und ausgibt

  • auf Mitgestaltung am Staat, Volkshoheit und Demokratie, indem die demokratische Kontrolle des ESM durch das Volk ausgeschaltet ist.

Die Beklagten wurden am 05. Mai 2012 aufgefordert (s. Anlagen 3 – 8), die verfassungsmäßige Ordnung, an die sie unabänderlich, arg Art. 79(3) GG, gebunden sind, arg. Art. 20(3) GG, und die internationalen Normen zu Punkt 1 bis 19 (s. Anlage 9) bis zum 5. Juni 2012 herzustellen. Es erfolgte weder eine Antwort noch eine parlamentarische Initiative zur Verwirklichung der verfassungsmäßigen Ordnung und der internationalen Normen. Die Klägerinnen müssen davon ausgehen, dass die Beklagten sich im Verstoß gegen die Verfassung und die internationalen Normen eingerichtet haben, der immer dann vorliegt, wenn Abgeordnete wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer gesetzgebenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, von Menschenrechten und –würde, arg. Art. 1(1), (2) GG, von Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. Art. 20(2) GG, und der verfassungsmäßigen Ordnung, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).

Einen Verfassungsverstoß begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterlässt, mit seiner gesetzgebenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.

Ein Verfassungsverstoß durch Unterlassen liegt als Dauerdelikt bei allen Abgeordneten vor, solange sie nicht die verfassungsmäßige Ordnung aus Verfassungstreuepflicht in aktiv-kämpferischem Eintreten für die FDGO verwirklichen, sondern statt dessen die als verfassungswidrig erkannte gegenwärtige Gewalteneinheit (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung,, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“ (s. Anlage 1) ; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“) mit ihrem systembedingten Unrecht stützen und festigen.